...wenn nachgewiesen werden kann, dass der Anschluss auch von anderen Leuten benutzt wird? Das wäre in der Tat eine kleine Sensation; denn bislang müssen die Anschlussinhaber sich auch dafür verantworten, wenn - z.B. durch Nutzung von Filesharing-Portalen - Urheberrechtsverletzungen begangen worden sind; obwohl sie persönlich nicht dabei beteiligt waren. Dies kann z.B. durch andere Familienmitglieder geschehen sein. Beim Landgericht
Köln kam die zuständige Zivilkammer zum Entschluss, die Anwendung der
Störerhaftung bei Anschlussinhabern in einem
Urheberrechtsverletzungsfall abzulehnen. Aus Mangel an Beweisen wurde der beklagte Anschlussinhaber nicht als Täter für die begangene Urheberrechtsverletzung belastet; allerdings verhandelt der BGH demnächst einen ähnlichen Fall; dann kann die Sache mit der Störerhaftung auch noch eine verfassungsgerichtliche Überprüfung durchlaufen. Lesen Sie hier mehr: www.internet-law.de