Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm: Wenn an einem Auto die FIN
(Fahrzeugidentitätsnummer) gefälscht wurde, darf der Käufer vom Vertrag
zurückzutreten.
Der Fall zu diesem Urteil:
Ein Weißrusse hatte 2011 im westfälischen
Augustdorf einen Gebrauchtwagen für 27 000 Euro gekauft. Der Mann wollte
mit dem Wagen in Polen einreisen - da beschlagnahmten die Behörden den
Wagen, weil sie die gefälschte Nummer entdeckten. Die ins Blech
gestanzte Fahrzeugidentifikation war überklebt worden.
Es stellte sich heraus, dass das Fahrzeug vor Jahren bei einer
spanischen Autovermietung gestohlen und nach Polen verkauft worden.
Danach ging der Wagen an den Händler in Augustdorf.
Der 28. Zivilsenat des OLG bestätigte die Verurteilung des Händlers in
erster Instanz am Landgericht Detmold. Zur Begründung hieß es, die
gefälschte Nummer und die Beschlagnahme in Polen begründe einen
Diebstahlsverdacht. Dass der westfälische Händler erklärt habe, den
Wagen in gutem Glauben erworben zu haben, reiche nicht aus. Der Händler
wurde zur Erstattung des Kaufpreises zuzüglich 2500 Euro Aufwandskosten
verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des Justizministerium Nordrhein-Westfalen vom 11.09.2015