Access-Provider sind Unternehmen, die den Zugang zum Internet vermitteln. In zwei Verfahren über die Haftung solcher Provider hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass bei Urheberrechtsverletzungen durch Dritte zwar grundsätzlich Rechteinhaber auch den Access-Provider in Anspruch nehmen können, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich
geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden (siehe Wiki: Störerhaftung).
Allerdings darf dies erst dann erfolgen, wenn der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen hat, gegen diejenigen
Beteiligten vorzugehen, die - wie der Betreiber der Internetseite - die
Rechtsverletzung selbst begangen haben oder - wie der Host-Provider -
zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen
beigetragen haben.
Denn: Betreiber und Host-Provider sind wesentlich näher an der Rechtsverletzung als derjenige, der nur allgemein den Zugang zum Internet vermittelt.
Quelle mit weiteren Details: Pressemitteilung BGH Nr. 194 vom 26.11.2015