Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg macht darauf aufmerksam, dass bei Möbellieferungen, für die im Vorfeld schon ein Preis für die Lieferung in die Wohnung ausgemacht wurde, im Endeffekt nicht auch noch doppelt für diese Lieferung abgerechnet werden darf. (Dazu gibt es ein Urteil Landgericht Lübeck → Az: 8 HKO 55/16)
Die Verbraucherzentrale schildert den Fall zum Urteil:
Bei einem Onlinehändler bestellten Verbraucher einen
elektrischen Pflegesessel. Da das Möbelstück recht schwer und sperrig
war, wurde zusätzlich zum Sperrgutversand noch die Lieferung in die
Wohnung vereinbart, für einen Aufpreis von 60 Euro.
Kurz vor der
Lieferung stellte sich heraus, dass die Spedition – anders als
vertraglich mit dem Händler vereinbart – den Sessel lediglich bis zur
Bordsteinkante liefern würde. Da der Onlinehändler nicht erreichbar war
und auf keine Kontaktaufnahme antwortete, blieb den Verbrauchern nichts
Anderes übrig, als den Spediteur am Tag der Anlieferung gesondert mit
der Lieferung in die Wohnung zu beauftragen, auf eigene Kosten.
Die
Überraschung folgte mit der Rechnung und der Zahlungsaufforderung des
Onlinehändlers. "Obwohl der Händler den Sessel nicht in die Wohnung
geliefert hatte, sollten die Verbraucher die vereinbarten 60 Euro
zahlen", sagt Dunja Richter-Britsch von der Verbraucherzentrale
Baden-Württemberg. Das ist nicht zulässig. "Ein Händler darf nur die
Leistung abrechnen, die er tatsächlich auch erbracht hat", weiß die
Juristin, "dass Verbraucher für die Lieferung nun doppelt zahlen sollen,
ist vollkommen willkürlich und irreführend."