Der Rat der Europäischen Union hat am 17. Juli 2017 urheberrechtliche Regelungen zu Gunsten blinder, seh- und lesebehinderter Menschen verabschiedet. Dadurch soll diesen Menschen ein besserer Zugang zu Literatur ermöglicht werden.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) erkäutert:
Die neuen EU-Vorgaben betreffen die Erlaubnis für Blindenbibliotheken, Texte in ein barrierefreies Format zu übertragen, ohne zuvor die Zustimmung des Autors oder Verlegers einzuholen. EU weit ist jetzt festgelegt, dass zum Beispiel Sachbücher, Romane oder Zeitschriften in Braille-Schrift, Großdruck oder Hörbuchfassungen übertragen werden dürfen.
Außerdem dürfen diese barrierefreien Fassungen an die blinden, seh- und lesebehinderten Menschen verbreitet werden – in analoger Form oder elektronisch, innerhalb eines Mitgliedsstaats oder auch über nationale Grenzen hinweg. Blinde, seh- und lesebehinderte Menschen haben zudem die gesetzliche Erlaubnis, für den Eigengebrauch selbst Texte in ein barrierefreies Format zu übertragen.
Die EU setzt damit den Vertrag von Marrakesch um, einen internationalen Vertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), der weltweit eine bessere Versorgung mit barrierefreier Literatur sicherstellen soll. Quelle: BMJV
Die Mitgliedsstaaten haben nun ein Jahr Zeit, die neuen Vorgaben in ihr nationales Recht umzusetzen.
Im deutschen Urheberrecht besteht bereits heute eine Regelung zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen (§ 45a des Urheberrechtsgesetzes) - nun gilt es, diese auch sinnvoll weiter zu entwickeln. So soll z.B. die Online-Nutzung neu in das Gesetz aufgenommen werden: Blindenbibliotheken bekommen dann die Erlaubnis, barrierefreie Literatur online für die Begünstigten zur Verfügung zu stellen.
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