Wegen dem Coronavirus und den damit einhergehenden Reisebeschränkungen war / ist es vielen Verbrauchern nicht möglich, ihre bereits gebuchten Pauschalreisen anzutreten.
Daher soll zusätzlich zu den wegen der COVID-19-Pandemie bereits getroffenen Regelungen eine gesetzliche Regelung (*) geschaffen werden, die den Reiseveranstaltern die Möglichkeit eröffnet, den Reisenden statt der sofortigen Rückerstattung des Reisepreises einen Reisegutschein im Wert der erhaltenen Vorauszahlungen anzubieten, der gegen eine etwaige Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert ist.
Dieser Gutschein, der von staatlicher Seite nur im Hinblick auf die aktuelle COVID-19-Pandemie und zeitlich befristet abgesichert werde, könne nach Ende der derzeitigen Reisebeschränkungen bei dem Reiseveranstalter eingelöst werden.
Dadurch erhalten Reiseveranstalter die Möglichkeit, zunächst weiter mit den bereits vereinnahmten Vorauszahlungen zu wirtschaften und den Fortbestand ihres Unternehmens sicherzustellen. Dem Reisenden entstünden laut Bundesregierung dadurch keine Nachteile, da die Gutscheine im Fall einer Insolvenz des Reiseveranstalters werthaltig bleiben und somit auch in wirtschaftlicher Hinsicht attraktiv sind.
Laut Gesetzentwurf sind die Reisenden allerdings nicht verpflichtet, die Gutscheine anzunehmen. Entschieden sie sich dagegen, hätten sie demnach unverändert einen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Vorauszahlungen.
(*) Den kompletten Gesetzentwurf mit den Details dazu gibt es hier (PDF, ≈ 670 KB):
Quelle: Deutscher Bundestag, 12.06.2020 (hib 605/2020)
Freitag, 12. Juni 2020
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