Seit dem 18. Juni 2016 hat jeder Verbraucher das Recht auf ein Basiskonto bei Sparkassen, Volksbanken, Geschäftsbanken oder reinen Onlinebanken.
Dann können auch Wohnungslose, anerkannte Asylsuchende und Flüchtlinge
bei jeder beliebigen Bank ein Konto eröffnen.
Was das Basiskonto ermöglicht und was nicht:
Es ist in der Regel ein "Guthaben-Konto" d.h. es kann nicht überzogen werden. Man kann damit - wie bei normalen Girokonten auch - Bargeld ein- und auszahlen, Überweisungen tätigen, Lastschriften
erteilen, Daueraufträge einrichten und mit Karte zahlen. Auch eine
Online-Kontenführung soll zukünftig in der Regel üblich sein.
Allerdings ist ein Basiskonto nicht vor Pfändungen geschützt; wer dies möchte, muss bei der Antragsstellung beantragen, dass das Basiskonto gleichzeitig als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt werden soll. Das Basiskonto ist nicht umsonst; die Banken dürfen eine angemessene Gebühr verlangen, die sich im Rahmen des
durchschnittlichen marktüblichen Preises für Girokonten in Deutschland hält.
Wie das Basiskonto eingerichtet wird:
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat hier ein Antragsformular zum Downloaden und Ausdrucken veröffentlicht: http://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formular/dl_fo_basiskonto_antrag_abschluss.html
Damit kann man bei einer Bank eigener Wahl ein Basiskonto beantragen. Die Bank muss dem Antragsteller innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Antragstellung die Eröffnung des Kontos anbieten und das Konto auch eröffnen.
Tut sie das nicht, kann der Antragsteller klagen oder das Verwaltungsverfahren bei der BaFin beantragen, damit die Bank zur Eröffnung verpflichtet ist. Es gibt auch die Möglichkeit, sich an die Schlichtungsstelle (Ombudsmann) der Kreditinstitute zu wenden.
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