Wer eine Rente bezieht, muss damit rechnen, dass Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage darauf angerechnet werden.
So geschehen bei einem Mann, der eine Altersrente (Vollrente) bezieht und zusätzlich Einnahmen aus einem sogenannten „400-Euro-Job“. Die Rentenversicherung des Mannes erfuhr von seinem zuständigen Finanzamt, dass er ausweislich seines Einkommensteuerbescheides darüber hinaus noch
Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage in Höhe von 253 Euro im Kalenderjahr
hatte.
Daraufhin hob die Rentenversicherung den Rentenbescheid teilweise auf
und forderte vom Kläger insgesamt 2.411,66 Euro zurück.
Begründet wurde dies damit, dass durch die zusätzlichen
Einnahmen aus dem Betrieb der Solaranlage zusammen mit dem
monatlichen Einkommen in Höhe von 400 Euro dazu geführt haben, dass die zum
damaligen Zeitpunkt geltende Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro [1]
überschritten worden sei.
Der Rentner habe daher nur noch Anspruch auf
eine Rente in Höhe von 2/3 seiner Vollrente. Dagegen wehrte sich der Mann vor dem Sozialgericht Mainz mit einer Klage. Der Klagegrund war insbesondere der, dass es seiner Ansicht nach darauf ankomme, ob das Einkommen
einer Tätigkeit entspringe. Hierunter könnten seiner Auffassung nach nicht Einnahmen aus dem
Betrieb einer Solaranlage fallen, die eher mit Erträgen aus einer
Kapitalanlage vergleichbar seien.
Das Sozialgericht war da allerdings anderer Meinung; die Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage seien
Arbeitseinkommen im Sinne des Rentenrechts. Der Kläger habe eine unternehmerische Stellung, die ihm die Einkünfte vermittle. Dabei sei für die Höhe des
Arbeitseinkommens der Einkommensteuerbescheid maßgeblich.
Das Gesetz
sehe eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und
Rentenversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung von Arbeitseinkommen
als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens vor, so dass die
Rentenversicherung die Zahlen des Finanzamtes übernehmen könne. Sollte es zu Fehlern der Finanzverwaltung kommt, sei dies nicht durch die Rentenversicherung zu korrigieren.
Quelle und weitere Details zum Fall: Pressemitteilung Sozialgericht Mainz Nr. 1/2016 vom 12.01.2016
[1] Anm. d. Red: diese Hinzuverdienstgrenze von 400 € für Vollrentner ist mittlerweile erhöht worden; sie liegt derzeit bei 450 €. Für die Teilrente, Rente wegen Erwerbsminderung und andere Rentenarten gibt es unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen. Mehr dazu hier: Deutsche Rentenversicherung
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