Wer ein Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden hat und es von der Steuer absetzen möchte, sollte darauf achten, dass es tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Nicht absetzbar ist z.B. eine sog. „Arbeitsecke“, da derartige Räume schon
ihrer Art und ihrer Einrichtung nach erkennbar auch privaten
Wohnzwecken dienen.
Derzeit sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur unter der Voraussetzung abziehbar, dass
für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz
zur Verfügung steht.
Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist dabei
grundsätzlich auf 1.250 € begrenzt; ein weiter gehender Abzug ist nur
möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.
6b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG-).
Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Verfahren entschieden, in dem es darum ging, ob Kosten für einen Wohnraum, der zu 60 % zur Erzielung von Einnahmen
aus Vermietung und Verpachtung und zu 40 % privat genutzt wird, anteilig
als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
abziehbar sind.
Quelle mit weiteren Details: Pressemitteilung Bundesgerichtshof vom 27. Januar 2016
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