Die Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons ist für denjenigen, der ein Fahrzeug selbst fährt verboten, wenn er das Gerät hierfür aufnehmen oder halten muss. Auch das Anschließen eines Handys zum Laden stellt eine Nutzung des Gerätes dar. Es gibt den Absatz eines Paragraphen in der Straßenverkehrsordnung (§ 23 Abs. 1a StVO) mit dem gewährleistet werden soll, dass der Fahrzeugführer beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat:
(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht
benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons
aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das
Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
Die Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons schließt daher sämtliche Bedienfunktionen (z.B. Versendung von Kurznachrichten) und auch Tätigkeiten zur Vorbereitung der Nutzung wie das Anschließen zum Laden ein. Quelle: Pressemitteilung Oberlandesgericht Oldenburg
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