Bei tiefgefrorenem Fisch taucht immer häufiger die Angabe "glasiert" auf
der Verpackung auf und viele Verbraucher fragen nach der Bedeutung und
dem Sinn. Zur Erklärung: Fisch oder Meeresfrüchte werden mit einer
sogenannten Wassereisglasur versehen, indem sie vorgefroren in kaltes
Wasser getaucht werden. Die entstandene dünne (oder auch dickere)
Schicht bietet Schutz vor dem Austrocknen oder der Beschädigung der
Haut. Diese Produkte müssen als "glasiert", "mit Wassereisglasur" oder
mit vergleichbaren Begriffen gekennzeichnet werden.
Das Verfahren allein ist nicht problematisch, aber Verbraucher haben ein
Recht zu wissen, wie viel Fisch und wie viel Wasser letztlich bezahlt
wird. Laut Fertigpackungs-Verordnung ist die Wassereisglasur als
Aufgussflüssigkeit anzusehen, vergleichbar der Flüssigkeit bei Obst-
oder Gemüsekonserven. Deshalb muss
bei glasiertem Fisch zusätzlich das
Gewicht ohne Wassereisglasur (Abtropfgewicht) angegeben werden, denn
dieses Gewicht ist letztlich für den Kauf entscheidend.
Die für den echten Preisvergleich wichtige Grundpreisangabe (Preis pro
100 g oder pro 1 kg) muss sich auf das Abtropfgewicht beziehen, also auf
das reine Produkt.
Das scheint sich noch nicht überall herumgesprochen
zu haben. Wie ein Marktcheck der Verbraucherzentrale in Kiel ergab,
bezog sich der Grundpreis in mehr als der Hälfte der untersuchten Fälle
auf das Bruttogewicht. So wird ein Kabeljaufilet z. B. mit einem
Grundpreis von 1,40 € pro 100 g deklariert, allerdings bezogen auf das
Bruttogewicht von 250 g. Korrekt wäre in diesem Fall aber ein Preis von
1,75 Euro pro 100 g, da abzüglich des Wassers nur 200 g Fisch in der
Packung sind.
Da die Berechnungen nach den Beobachtungen der
Verbraucherzentrale sehr unterschiedlich sind, teilweise im gleichen
Geschäft unterschiedliche Berechnungsweisen gefunden wurden, können
Verbraucher, die sich beim Einkauf von tiefgefrorenem Fisch am
Grundpreis orientieren, sehr leicht irregeführt werden.
Bei den Grundpreisangaben für glasierten Fisch muss die
Lebensmittelüberwachung genauer hinschauen, der Handel seine
Berechnungen überprüfen und der Verbraucher sehr wachsam sein.
Nach den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches soll das
Abtropfgewicht glasierter Fische mindestens 80 Prozent der
Gesamtfüllmenge betragen. Ist diese zum Beispiel mit 500 Gramm
angegeben, sollten also mindestens 400 Gramm davon Fisch sein. Ärgerlich
ist es allerdings, dass manche Anbieter auf der Vorderseite der
Tiefkühlware ausschließlich das Gesamtgewicht (inklusive
Wassereisglasur) angeben.
Erst auf der Rückseite des Produktes sind
sowohl das Gesamtgewicht als auch das Abtropfgewicht zu finden. In
einigen Fällen erfahren Verbraucher nach Recherchen der
Verbraucherzentrale sogar nur durch das Nennen von "Wasser" im
Zutatenverzeichnis von dem Verfahren. Im Sinne von Transparenz und
Klarheit sollte der Hinweis auf das Glasieren und das Abtropfgewicht
immer auf der Vorderseite stehen und natürlich der Grundpreis korrekt
berechnet werden.
Pressemitteilung Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein vom 14.05.2012
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