Für morgen, Freitag den 7. September, hat die Gewerkschaft der
Flugbegleiter zu einem flächendeckenden bundesweiten Streik von 00:00
bis 24:00 Uhr aufgerufen.
Viele Passagiere, die morgen fliegen wollten, sind nun verunsichert und
wissen nicht, was sie tun sollen. Auf der Seite der Lufthansa unter
www.lufthansa.com können Sie sich unter "Meine Buchung" über den Status
Ihrer Buchung informieren.
Für Passagiere, deren Flüge gestrichen wurden, besteht die Möglichkeit, ihren Flug kostenfrei zu stornieren oder umzubuchen.
Lufthansa-Kunden können ihre bis Samstag, 8. September 2012 gebuchten
Flüge kostenfrei umbuchen. Entweder auf andere Lufthansa-Flüge oder auf
Flüge der Lufthansa-Verbundairlines wie Austrian Airline, Swiss Airline
und Brussels Airline. Diese werden nicht bestreikt. Die auf Kulanz
basierende Regelung sieht jedoch vor, dass die Tickets bis 4. September
2012 ausgestellt worden sein müssen und das neue Reisedatum nicht nach
dem 30. November 2012 liegt. Zudem dürfen weder Start- noch
Zielflughafen verändert werden.
Findet Ihr Flug zwar statt, startet die Maschine aber mit Verspätung,
stehen Ihnen nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung folgende
Rechte zu:
1. Bei Abflugsverzögerungen von zwei Stunden (Kurzstrecken bis
1.500 km), drei (Mittelstrecken bis 3.500 km) bzw. vier Stunden
(Langstrecken) haben Sie Anspruch auf kostenlose Betreuung. Die Airline
hat auf Ihren Wunsch hin für Mahlzeiten, Erfrischungen, zwei
Telefongespräche, Faxe oder E-Mails sowie für notwendige
Hotelübernachtungen inklusive Transfer zu sorgen.
2. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss die
Airline die notwendigen Kosten einer Übernachtung im Hotel übernehmen.
3. Wenn Sie die Reise nicht mehr antreten wollen, können Sie
bei einer mindestens fünfstündigen Flugverspätung darauf pochen, das
Geld dafür zurück zu bekommen.
4. Ist der Flug Teil einer Pauschalreise, sollten Sie sich an
den Reiseveranstalter wenden. Auch er hat die Pflicht, so schnell wie
möglich eine Ersatzbeförderung zu organisieren. Allerdings müssen Sie
dem Veranstalter in der Regel eine angemessene Frist (einige Stunden)
setzen, um einen solchen Transport zu organisieren.
Ist das gebuchte Flugzeug wegen des Streikes bis zu vier Stunden
verspätet, gilt das nach bisheriger Rechtsprechung zum
Pauschalreiserecht als bloße Unannehmlichkeit. Erst wenn der Flieger
mehr als vier Stunden Verspätung hat, kann - je nach Flugstrecke - ein
Reisemangel vorliegen. Dann können fünf Prozent des Tagesreisepreises
für jede weitere Verspätungsstunde vom Veranstalter zurückverlangt
werden. Urlauber haben außerdem die Möglichkeit, nach ihrer Rückkehr den
Reisepreis zu mindern, etwa wenn Reiseleistungen ausgefallen sind.
Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein, vom 06.09.2012:
Freitag, 7. September 2012
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