Aus dem "kann" ist ein "muss" geworden. Parallel zum
Verbraucherinformationsgesetz wurden die behördlichen
Informationspflichten im Lebensmittelrecht verschärft. Ab 1. September
gilt die aktive Informationspflicht der Lebensmittelbehörde auch für
Hygieneverstöße und bei Täuschungsgefahr. Bisher war die Öffentlichkeit
nur zu informieren, wenn von einem Lebensmittel eine Gesundheitsgefahr
ausging.
"Künftig muss eine Beanstandung bereits öffentlich gemacht
werden, wenn ein Betrieb nicht einwandfrei und sauber arbeitet und die
zuständige Behörde von einem Bußgeld von mehr als 350 Euro ausgeht",
erläutert
Gabriela Tremp, Ernährungsreferentin der Verbraucherzentrale
Bayern. Laut dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und
Lebensmittelsicherheit (LGL) wird hierfür eine Internet-Plattform
eingerichtet. Die Verbraucherzentrale Bayern begrüßt diese Änderung:
"Abzuwarten bleibt allerdings, wie die Veröffentlichung in der Praxis
umgesetzt wird und ob die Darstellung ausreichend klar und
verbraucherfreundlich ist", so Tremp.
Die neue erweiterte Meldepflicht ist im Paragraf 40 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches verankert. Nach bisherigen Informationen
des LGL werden Verbraucher auf der Homepage keine kompletten
Kontrollberichte zu lesen bekommen. Geplant sind Mängellisten, die den
Sachverhalt darstellen. "Hier erwarten wir konkrete und verständliche
Formulierungen. Der Verbraucher möchte Ross und Reiter genannt haben,
sonst ist der Informationsgehalt gleich null", betont Tremp. Die ersten
Einträge sollen bei Einhaltung der Anhörungsfristen im Oktober einsehbar
sein. Eine bundeseinheitliche Plattform für die Veröffentlichung von
betroffenen Betrieben existiert derzeit nicht.
Pressemitteilung Verbraucherzentrale Bayern
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