Manchmal ändern sich bereits gefasste Reisepläne und gebuchte Leistungen müssen storniert werden. Meist ist das nicht kostenfrei möglich. Die Verbraucherzentrale gibt Tipps, wie Kosten vermieden oder zumindest niedrig gehalten werden können:
Pauschalreisende zahlen im Fall eines Rücktritts nur einen Teil des Reisepreises. Die Höhe richtet sich nach den gestaffelten Entgeltstufen des Anbieters. Einfache Regel: Je näher der Reisetermin, desto teurer die Stornierung.
Eine Alternative zum Rücktritt ist die Umbuchung. Hierbei wird der Reisezeitpunkt einfach verschoben. Der Reiseveranstalter kann auch die Umwandlung in einen Gutschein anbieten. Wer diese Möglichkeit wählt, sollte darauf achten, dass der Anbieter dem Gutschein eine möglichst lange Geltungsdauer gibt. Die Reise kann auch an Dritte weitergegeben werden, denn Reiseveranstalter müssen die vorgeschlagenen Ersatzreisenden in der Regel akzeptieren. Es fallen dann Umbuchungskosten an.
Im Falle von höherer Gewalt haben Verbraucher das Recht, kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten. Dazu zählen zum Beispiel Naturkatastrophen, Epidemien oder die Gefahr von Anschlägen. Maßgebend für die Beurteilung der Sicherheitslage sind die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes. "Teilweise bieten Reiseveranstalter aus Kulanz eine kostenlose Stornierungsmöglichkeit an, wenn in einem Urlaubsland erhebliche Gefahren drohen", weiß Christian Gollner, Rechtsreferent der Verbraucherzentrale. Eine Reiserücktrittskostenversicherung zahlt die Stornierungskosten nur bei überraschend auftretenden Krankheitsfällen oder besonderen Schicksalsschlägen.
Individualreisende, die sich eine Reise mit Leistungen unterschiedlicher Anbietern zusammenstellen, zahlen bei der Stornierung in der Regel den vollen Preis jeder Einzelleistung. Die Stornierungsregeln des Pauschalreiserechts gelten nicht. Verbraucher können allenfalls das Geld für ersparte Aufwendungen geltend machen. Wer ein Flugticket storniert, kann in jedem Fall zumindest die gezahlten Steuern und Gebühren zurückverlangen.
"Immer wieder kommt es zu Missverständnissen beim Widerrufsrecht", sagt der Verbraucherschützer. "Bei telefonisch, schriftlich oder im Internet gebuchten Reiseleistungen aller Art besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht von vierzehn Tagen", so Gollner weiter. Wer im Internet bei der Buchung versehentlich falsche Daten eingegeben hat, sollte dies dem Seitenbetreiber umgehend melden und seine Erklärung wegen Irrtums anfechten. Dies kann Umbuchungskosten vermeiden.
Quelle: vz Rheinland-Pfalz
Beliebteste Artikel
-
Der ADAC hat zum ersten Mal überhaupt Anhängerreifen für Camper, Pferdetransporter und Baumarktanhänger getestet. Das erfreuliche Ergebnis d...
-
Bei einem Taschendiebstahl oder dem Verlust einer Tasche geht mehr als nur eventuell vorhandenes Bargeld verloren; mit der Geldbörse oder d...
-
Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) macht darauf aufmerksam, dass es mit dem Frühlingsstart an der Zeit ist, wieder vermehrt an den UV-Sc...
-
Über Geld spricht man nicht? Doch! Vom 27. bis zum 31. Januar 2025 widmen sich die Verbraucherzentralen eine ganze Woche lang dem Thema Fin...
-
Mobiltelefone, Sendemasten, Hochspannungsleitungen, Elektrogeräte im Haushalt – im täglichen Leben begegnen uns viele Quellen elektromagneti...
-
Viele Kinderkekse werben mit gesund klingenden Aussagen wie „mit wertvollem Getreide" oder „natürlich und vegan". Diese Begriffe ...