In einem Urteil hat das Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden, dass der Eigentümer eines ehemaligen Kinder- und Jugendheims das Grundstück (vorerst) nicht für Flüchtlinge räumen muss.
Der Fall zum Urteil:
Auf dem Grundstück des Eigentümers steht ein bereits entkerntes Gebäude, das früher ein Kinder- und Jugendheim beherbergte. Dort sollte eigentlich laut Investor ein neues Wohngebiet entstehen. Die Stadt Lüneburg wollte dort hingegen 50 Flüchtlinge unterbringen und hatte am 01.10.2015 angeordnet, dass der Eigentümer das Grundstück bis zum 12.10.2015 räumen muss (befristet auf 6 Monate); dabei wurde auch eine Entschädigung festgesetzt.
Das Verwaltungsgericht Lüneburg gab dem Eigentümer einstweiligen Rechtsschutz; d.h. er muss vorläufig nicht sein Eigentum räumen. Das Gericht betonte, dass drohende Obdachlosigkeit zwar eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt - der Eigentümer als nichtverantwortlicher Dritter darf aber nur als „letztes Mittel" in Anspruch genommen werden.
Die Stadt müsse erst die eigenen Unterbringungsmöglichkeiten ausschöpfen und wenn möglich Räumlichkeiten - auch in Beherbergungsbetrieben - anmieten, auch wenn dies viel Geld kosten würde.
Der Fall könnte damit evtl. noch nicht abgeschlossen sein, denn gegen diesen Beschluss kann die Stadt Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg erheben. Quelle mit weiteren Details: Pressemitteilung des Verwaltungsgericht Lüneburg vom 12.10.2015, Az.: 5 B 98/15
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