Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat am Mittwoch Änderungen
im Wettbewerbsrecht zugestimmt. Damit soll die Situation der freien
Tankstellen verbessert werden. Außerdem werden die gesetzlichen
Krankenkassen dem Wettbewerbsrecht unterworfen.
Mit der
Mehrheit der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP stimmte der Ausschuss
dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Achten Gesetzes
zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8.
GWB-Änderungsgesetz, 17/9852)
zu.
Die Oppositionsfraktionen von SPD, Die Linke und Bündnis 90/Die
Grünen lehnten den Entwurf ab. Er sieht unter anderem eine Stärkung
kleinerer und mittlerer Tankstellenbetreiber vor. Dies soll durch eine
Verlängerung des Verbots der „Preis-Kosten-Schere“ erfolgen. Damit soll
verhindert werden, dass große Mineralölkonzerne kleine und mittlere
Konkurrenten im Wettbewerb behindern, indem sie ihnen Kraftstoffe zu
einem höheren Preis liefern als dem, den sie selbst an ihren eigenen
Tankstellen von den Autofahrern verlangen.
Der Gesetzentwurf sieht
auch die Einbeziehung der gesetzlichen Krankenversicherung in das
Wettbewerbsrecht vor. In einem mit ihrer Mehrheit angenommenen
Änderungsantrag stellten die Koalitionsfraktionen unter anderem klar,
dass die Kartellbehörden bei der Anwendung der GWB-Vorschriften den
Versorgungsauftrag der Krankenkassen berücksichtigen müssen. So werde
die Zusammenarbeit von Kassen zur Erfüllung des Versorgungsauftrags
regelmäßig mit dem Kartellrecht in Einklang stehen, heißt es in der
Begründung. „Die Anwendung des Kartellrechts ist ohnehin ausdrücklich
ausgeschlossen, soweit die gesetzlichen Krankenkassen sozialgesetzlich
zu gemeinsamen Handeln verpflichtet sind“, schreiben die Fraktionen in
der Begründung des Antrags.
Mit Koalitionsmehrheit abgelehnt wurde ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/9956)
zur Verankerung von Verbraucherschutz und Nachhaltigkeit im
Wettbewerbsrecht. Die Faktion wollte erreichen, dass der
Verbraucherschutz als Zweckbestimmung in das GWB aufgenommen wird.
Außerdem sollte die Nachhaltigkeit im Wettbewerbsrecht gefördert werden,
um negativen Folgen des Wettbewerbs wie Klimaschäden, Rohstoffverzehr
und Artenverlust entgegenzuwirken.
Pressemitteilung Deutscher Bundestag, hib Nr. 454, vom 17. Oktober 2012,
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