Auf Banken und Sparkassen werden hohe Rückforderungsansprüche von
Kreditnehmern zukommen. Dabei geht es um die Erstattung von unzulässigen
Bearbeitungsgebühren für Verbraucherdarlehen. Durch eine von einer
beklagten Sparkasse zurückgenommene Revision vor dem Bundesgerichtshof
ist ein verbraucherfreundliches Urteil des Oberlandesgerichts Dresden
Az.: 8 U 562/11 rechtskräftig geworden.
Die Verbraucherzentrale Sachsen
unterstützt Verbraucher jetzt bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche mit
individueller Beratung und mit einem Musterbrief.
Seit Jahren sind Bearbeitungsgebühren für Kredite ein Streitfall.
Regelmäßig verlangen
Banken und Sparkassen diese zusätzlich zu den
Zinsen. In dem sächsischen Fall, der bis vor dem Bundesgerichtshof ging,
handelte es sich dabei um eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2 Prozent
vom ursprünglichen Kreditbetrag. Bei einem Darlehensbetrag von 10.000 €
sind das immerhin 200 €.
Begründet haben die Geldhäuser ihre Forderung mit dem Beratungsaufwand
und der Bonitätsprüfung des Kunden."Einmal mehr wollten damit Banken und
Sparkassen sich für Tätigkeiten, die in ihrem eigenen Interesse liegen,
vom Kunden bezahlen lassen", sagt Andrea Heyer, Finanzexpertin der
Verbraucherzentrale Sachsen. "Dass dies unzulässig ist, ist bekannt –
dennoch werden immer wieder derartige Preisklauseln kreiert."
Gerichtliche Auseinandersetzungen sind damit vorprogrammiert. Die
Erfahrung dabei ist, dass verbraucherfreundliche erst- und
zweitinstanzliche Urteile von den Kreditinstituten nicht anerkannt
werden.
So hatten im Fall der strittigen Bearbeitungsgebühr schon
mehrere Gerichte darunter auch die Oberlandesgerichte Karlsruhe (Az.: 17
U 192/10 rk.) und Bamberg (AZ.: 3 U 78/10 rk.) deren Unzulässigkeit
erklärt. Zeigt sich dann in einem ausgewählten Verfahren, wie dem der
Chemnitzer Sparkasse, dass auch der Bundesgerichtshof wahrscheinlich zu
Lasten des Kreditinstitutes entscheidet, wird durch den Anbieter die
Revision zurückgenommen. Damit bleibt den anderen Unternehmen die
Möglichkeit, weiterhin den Standpunkt zu vertreten, dass die
Angelegenheit noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Und so ist
auch erfahrungsgemäß vorprogrammiert, dass einzelne uneinsichtige
Institute die Rückzahlung weiterhin verweigern werden. Betroffene
sollten das der Verbraucherzentrale Sachsen melden.
Zur Abwehr von Ansprüchen wird von Banken und Sparkassen des Weiteren
auch immer wieder der Einwand der Verjährung vorgebracht. Die
regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Wurde ein Kredit
innerhalb kurzer Zeit umgeschuldet und somit eine weitere
Bearbeitungsgebühr gefordert, kann in beiden Fällen das Geld
zurückgefordert werden. Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass bei
laufenden Krediten, die bereits vor 2009 abgeschlossen wurden,
hinsichtlich der Rückerstattung noch keine Verjährung eingetreten ist.
Pressemitteilung Verbraucherzentrale Sachsen, vom 24.08.2012
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