Pressemitteilung vom Mittwoch, 25. Juli 2012:
Der Bundesgerichtshof hat heute gegen den Versicherer Deutscher Ring
entschieden, dass die vom Unternehmen verwendeten Klauseln zur
Kündigung, zur Beitragsfreistellung und zum Stornoabzug bei
Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungen unwirksam sind (Az. IV
ZR 201/10). Versicherte haben damit Anspruch auf Rückerstattung nicht
ausgezahlter Beträge. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg.
Gegenstand
des in Karlsruhe entschiedenen Verfahrens waren die seit Herbst 2001
vom Versicherer Deutscher Ring und ähnlich von fast allen anderen
Versicherungsunternehmen verwendeten Klauseln, in deren Folge Kunden
wegen einer nachteiligen Verrechnung von Abschlusskosten und Provisionen
sowie einer Art Kündigungsstrafe, dem sogenannten Stornoabzug, bei
vorzeitiger Kündigung ihrer Versicherung oft mehrere Tausend Euro pro
Vertrag verlieren.
„Das Urteil hat eine Signalwirkung für die
gesamte Versicherungsbranche“, so Günter Hörmann, Geschäftsführer der
Verbraucherzentrale Hamburg. „Wir schätzen die Summe, die von der
Versicherungswirtschaft an ihre ehemaligen Kunden erstattet werden muss,
auf rund 12 Milliarden Euro.“ Die Verbraucherzentrale fordert die
Versicherer zum Rückruf der Verträge und zur eigenständigen Erstattung
der den Kunden zustehenden Beträge auf. Vorsorglich sollten Kunden aber
ihre Ansprüche gegenüber ihrem Versicherer anmelden.
Auf der
Internetseite www.vzhh.de der Verbraucherzentrale Hamburg finden
Betroffene in den nächsten Tagen ausführliche Informationen zum Thema,
Handlungsempfehlungen und einen Musterbrief, um Rückerstattungsansprüche
geltend zu machen.
Pressemitteilung Verbraucherzentrale Hamburg
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