Donnerstag, 4. April 2013

Kennzeichnungspflicht für Busse: gut sichtbare und deutlich lesbare Angaben zum Beförderungsunternehmen erforderlich

Das Oberlandesgerichts Hamm hat am 25.02.2013 entschieden, dass Busse an ihren Außenseiten gut sichtbare und deutlich lesbare Angaben zu dem zu dem Namen und dem Sitz des für die Beförderung durchführenden Unternehmens aufweisen. Es reiche nicht, eine nur wenige Zentimeter große Beschriftung unter den Außenspiegeln des Fahrzeugs anzubringen. Quelle und ganze Mitteilung: NRW Justiz
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