- Wer eine fehlerfreie Steuererklärung abgegeben hat, begeht keine Steuerhinterziehung, wenn er in einem Folgejahr einen vom FA zu Unrecht bestandskräftig festgestellten Verlustvortrag geltend macht.
- Hat das FA die erforderlichen Informationen durch die Steuererklärung erhalten, scheidet die Annahme einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen aus, weil der Steuerpflichtige nicht verpflichtet ist, Fehler des FA richtig zu stellen.
- Ein Veranlagungsfehler des FA ist kein Anlass für die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung im Sinne des StraBEG vom 23. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2928). (...)
- Klingt gut für den Steuerzahler; sie müssen nicht auf Behördenfehler hinweisen (das FA kann aber noch bis zu 4 Jahren den Fehler korrigieren). Das Urteil wurde aber jetzt einem niedergelassenen Internisten zum Verhängnis. Quelle und ganzes Urteil:
Bundesfinanzhof - Keine Anwendung des StraBEG auf Veranlagungsfehler des FA nach fehlerfreier Steuererklärung