Donnerstag, 4. April 2013

Bei Behördenfehler des Finanzamts: keine Steuerhinterziehung

  1. Wer eine fehlerfreie Steuererklärung abgegeben hat, begeht keine Steuerhinterziehung, wenn er in einem Folgejahr einen vom FA zu Unrecht bestandskräftig festgestellten Verlustvortrag geltend macht. 
  2. Hat das FA die erforderlichen Informationen durch die Steuererklärung erhalten, scheidet die Annahme einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen aus, weil der Steuerpflichtige nicht verpflichtet ist, Fehler des FA richtig zu stellen.  
  3. Ein Veranlagungsfehler des FA ist kein Anlass für die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung im Sinne des StraBEG vom 23. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2928). (...) 
 - Klingt gut für den Steuerzahler; sie müssen nicht auf Behördenfehler hinweisen (das FA kann aber noch bis zu 4 Jahren den Fehler korrigieren).  Das Urteil wurde aber jetzt einem niedergelassenen Internisten zum Verhängnis. Quelle und ganzes Urteil:  Bundesfinanzhof - Keine Anwendung des StraBEG auf Veranlagungsfehler des FA nach fehlerfreier Steuererklärung

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