"Wird ein bereits verpachtetes Grundstück geteilt und an
unterschiedliche Erwerber veräußert, bleibt der Pachtvertrag als
einheitliches Vertragsverhältnis bestehen. In dieses treten die Erwerber
als gemeinsam berechtigte Verpächter ein. Das hat der 10. Zivilsenat –
Senat für Landwirtschaftssachen – des Oberlandesgerichts Hamm am
21.02.2013 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des
Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Kamen bestätigt.
Im Jahre
1997 hatte eine Hofeigentümerin aus Selm dem beklagten Landwirt aus
Waltrop eine aus 40 Teilflächen bestehende landwirtschaftliche
Nutzflächen im Bereich Selm-Bork in einer vereinbarten Größe von ca.
23,5 Hektar zum Preis von 650 DM pro Hektar verpachtet. Aufgrund eines
Hofübertragungsvertrages erwarb die Tochter der Hofeigentümerin im Jahre
2001 den Grundbesitz. Ab dem Jahre 2008 veräußerte die Tochter Teile
des Grundbesitzes an 7 unterschiedliche Erwerber und blieb selbst
Eigentümerin einer Restfläche. In der Folgezeit wurde das
Pachtverhältnis mehrfach gekündigt, u.a. durch Schreiben eines Erwerbers
vom 12.10.2011. Dieser Kündigung lag eine diesbezügliche Ermächtigung
der übrigen Erwerber und der Tochter als Eigentümerin der Restfläche
zugrunde, die dem Beklagten nicht mitübersandt wurde. Da der Beklagte
die Wirksamkeit der Kündigung bestritt und eine Rückgabe der
Pachtflächen ablehnte, haben die Erwerber und die Tochter auf Herausgabe
eines Teils der Pachtflächen geklagt.
Ihre Herausgabeklage war
erfolgreich. Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat
festgestellt, dass alle Kläger berechtigt seien, den in Frage stehenden
Herausgabeanspruch gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Sie hätten
unterschiedliche Teile eines einheitlich verpachteten Grundbesitzes
erworben. Hierdurch bildeten sie auf Verpächterseite eine
Bruchteilsgemeinschaft. Deswegen seien sie Mitberechtigte, die eine
Herausgabe der verpachteten Sache an alle als gemeinsame Gläubiger
verlangen könnten. Das Pachtverhältnis sei jedenfalls durch die
Kündigung vom 12.10.2011 beendet worden. Diese Kündigung habe einer der
Erwerber mit Wirkung für alle Verpächter aussprechen können, weil er
hierzu von den übrigen Verpächtern ermächtigt worden sei.
In diesem Fall
bedürfe es keiner gemeinsamen Erklärung aller Verpächter. Auf einen
fehlenden schriftlichen Nachweis der Ermächtigung könne sich der
Beklagte nicht berufen, weil er die Kündigung aus diesem Grunde nicht
unverzüglich zurückgewiesen habe. Schließlich könne der Beklagte, der
die Herausgabe der Pachtsache insgesamt verweigere, von den Verpächtern
auch auf Herausgabe eines Teils der einbehaltenen Flächen in Anspruch
genommen werden.
rechtskräftiges Urteil des 10. Zivilsenats –
Senat für Landwirtschaftssachen – des Oberlandesgerichts Hamm vom
21.02.2013 (10 U 109/12)"
Quelle: Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, 17.04.2013
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