Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfallen hat jetzt ein Urteil erwirkt: "Gerät ein Prepaid-Vertrag ins Minus, müssen Kunden den Betrag nicht
bezahlen – selbst wenn das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
des Anbieters gefordert wird. Entsprechende Klauseln in
Prepaid-Mobilfunkverträgen haben die Landgerichte München I (Az: 12 O
16908/12) und Frankfurt am Main (Az: 2-24 O 231/12) für unwirksam
erklärt." Allerdings sind die Urteile noch nicht rechtskräftig.
Vor allem für Minderjährige eignen sich die Prepaid-Tarife. Denn ist das im Vorfeld eingezahlte Guthaben aufgebraucht, kann man nicht mehr telefonieren, simsen oder ins Internet. In den AGB einiger Anbieter fand sich jedoch ein Passus, nach dem
durchaus ein Negativsaldo auf dem Guthabenkonto entstehen könne, der vom
Kunden unverzüglich auszugleichen sei. Dagegen hat die Verbraucherzentrale NRW geklagt. Quelle und weitere Details: vz NRW Prepaid
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