Mittwoch, 10. Februar 2016

Häusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen

Wer ein Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden hat und es von der Steuer absetzen möchte, sollte darauf achten, dass es tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Nicht absetzbar ist z.B. eine sog. „Arbeitsecke“, da derartige Räume schon ihrer Art und ihrer Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen.

Derzeit sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur unter der Voraussetzung abziehbar, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist dabei grundsätzlich auf 1.250 € begrenzt; ein weiter gehender Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG-).

Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Verfahren entschieden, in dem es darum ging, ob Kosten für einen Wohnraum, der zu 60 % zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und zu 40 % privat genutzt wird, anteilig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind.

Quelle mit weiteren Details: Pressemitteilung Bundesgerichtshof vom 27. Januar 2016

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