Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) teilt mit, dass eine unbegrenzte Flatrate für Handys (also ein Internet-Tarif fürs Handy mit „unbegrenztem“ Datenvolumen) nach Überschreiten eines Limits nicht drastisch gedrosselt werden darf.
Der vzbv hatte gegen einen Mobilfunkanbieter geklagt, weil dieser für einen Mobilfunktarif eine Internetnutzung mit unbegrenztem Datenvolumen versprochen hat. Allerdings wurde dieser Tarif so eingeschränkt, dass wenn Kunden ein Datenvolumen von 500 MB im Monat überschritten, sie das Internet ohne weiteren Aufpreis nur noch 500 Mal langsamer als zuvor nutzen konnten. Dies macht eine drastische Drosselung von 21,6 Megabit auf 56 Kilobit pro Sekunde.
Das Landgericht Potsdam hat entschieden, dass diese extreme Drosselung der Geschwindigkeit einer „Reduzierung der Leistung auf null" gleichkommt. Denn es sei heute selbstverständlich, auch über mobile Internetzugänge große
Datenmengen wie Videos, Fotos und Musikdateien zu übertragen.
Das Gericht erklärte obendrein noch eine Klausel des Mobilfunkanbieters für unzulässig, weil diese eine Leistung einseitig einschränkt. Es ging dabei darum, dass sich der Anbieter vorbehielt, den Auftrag des Kunden zur Einrichtung des
Mobilfunkanschlusses in Hinblick auf Auslandstelefonate und
kostenpflichtige Servicerufnummern abzulehnen. In diesem Fall sollte der Kundenauftrag trotzdem gültig bleiben. Quelle mit weitere Infos: vzbv
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