Die Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons ist für denjenigen, der ein Fahrzeug selbst fährt verboten, wenn er das Gerät hierfür aufnehmen oder halten muss. Auch das Anschließen eines Handys zum Laden stellt eine Nutzung des Gerätes dar. Es gibt den Absatz eines Paragraphen in der Straßenverkehrsordnung (§ 23 Abs. 1a StVO) mit dem gewährleistet werden soll, dass der Fahrzeugführer beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat:
(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht
benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons
aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das
Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
Die Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons schließt daher sämtliche Bedienfunktionen (z.B. Versendung von Kurznachrichten) und auch Tätigkeiten zur Vorbereitung der Nutzung wie das Anschließen zum Laden ein. Quelle: Pressemitteilung Oberlandesgericht Oldenburg
Beliebteste Artikel
-
Sämtliche Unterrichtsmaterialien der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) stehen im BZgA-Shop zur Bestellung und/oder zum Do...
-
Ein neues Fahrrad kostet nicht selten einen vierstelligen Betrag. Aber: Kunden haben einen Teil der Preisgestaltung selbst in der Hand und s...
-
Die kompakten und handlichen Falt- und Klappräder gelten als Alleskönner, egal ob in der Stadt, beim Campen oder für die letzte Pendelmeile:...
-
Der ADAC hat zum ersten Mal überhaupt Anhängerreifen für Camper, Pferdetransporter und Baumarktanhänger getestet. Das erfreuliche Ergebnis d...
-
Bei einem Taschendiebstahl oder dem Verlust einer Tasche geht mehr als nur eventuell vorhandenes Bargeld verloren; mit der Geldbörse oder d...
-
Zur tagesaktuellen Abschätzung und Prognose der Gefahren durch den Eichenprozessionsspinner (EPS, Thaumetopoea processionea L.) sowohl für d...