Samstag, 6. Februar 2016

EU: neue Grenzwerte für krebserregende Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) befinden sich in Gummi- oder Kunststoffprodukte wie z.B. Spielzeug, Mousepads, Gartenhandschuhe, Clogs (pantoffelartige Schuhe) etc.

PAK sind krebserregend, können das Erbgut verändern und haben fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften. Sie können in der Umwelt schlecht abgebaut werden und reichern sich in Organismen an.
Seit dem 27.12.2015 gelten in der EU neue Grenzwerte: Gummi- oder kunststoffhaltige Erzeugnisse dürfen demnach nur noch 1 mg/kg eines der acht krebserregenden PAK enthalten. Spielzeug und Babyartikel werden noch strenger reguliert: Hier nun der Grenzwert von 0,5 mg/kg.

Leider lassen sich Produkte mit PAK nicht einfach am Aussehen erkennen. Verbraucher können aber schon vor dem Kauf entsprechender Produkte auf Folgendes achten:
  • Riechen die Produkte schon im Laden unangenehm (stark ölartig), ist Vorsicht beim Kauf geboten.
  • Schwarzer Gummi oder Kunststoff kann mit PAK-haltigem Industrieruß eingefärbt sein.
  • Güte- oder Qualitätssiegel wie beispielsweise das freiwillige GS-Zeichen bieten eine gewisse Orientierung. Mit dem GS-Zeichen versehene Produkte aus Gummi oder Kunststoff dürfen je nach Verwendungszweck und Hautkontaktzeit schon länger bestimmte PAK-Gehalte nicht überschreiten.
  • Verbraucher können ihr Verbraucher-Auskunftsrecht nutzen, indem sie die Nummer unter dem Strichcode des Produktes in das REACH-Online-Formular eintragen.
Weitere Infos über PAK:

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