Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil entschieden, dass ein Vermieter die Heizkostenabrechnung nicht nur anhand der Wohnfläche abrechnen darf, wenn in einem Haus verschiedene Messgeräte für die Ermittlung der verbrauchten Wärme vorhanden sind und dies bei der Heizkostenabrechnung nicht individuell erfasst wurde.
Diese Entscheidung wurde anhand eines Falles gefällt, bei dem es in einem Haus zwei unterschiedliche Nutzergruppen gab: teils wurde die verbrauchte Wärme in den Wohnungen durch Wärmemengenzähler und zum Teil durch Heizkostenverteiler erfasst. Eine Vorerfassung des Verbrauchs der mit Heizkostenverteilern ausgestatteten Nutzergruppe fand nicht statt.
Erfasst wurde lediglich der Verbrauch der mit Wärmemengenzählern ausgestatteten Nutzergruppe und der verbliebene Rest an Kilowattstunden, die vom Versorger geliefert wurden, wurde auf die mit Heizkostenverteilern ausgestatteten Wohnungen bzw. deren Flächen umgelegt.
Darum kürzte eine Mieterin, die einen Heizkostenverteiler hatte, einen Teil ihrer Heizkostenabrechnung. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Mieterin das Kürzungsrecht nach § 12 HeizkostenV zusteht. Denn in so einem Fall muss der Vermieter den jeweiligen Heizkostenverteiler vorerfassen und den Wärmeverbrauch individuell pro Wohnung abrechnen.
Quelle mit weiteren Details: Rechtsprechung im Internet
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