Samstag, 5. August 2017

Alkoholische Getränke sind keine Durstlöscher - und beim Schwimmen oder Baden sogar lebensgefährlich

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) weist angesichts sommerlicher Temperaturen auf die Risiken hin, die mit Alkoholkonsum bei Hitze verbunden sind und empfiehlt, alkoholische Getränke auf keinen Fall zum Durstlöschen zu nutzen.

Die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. (DLRG) weist ebenfalls darauf hin, dass bei Badeunfällen Alkohol- oder Drogenkonsum nicht selten eine Rolle spielen. Wer sich unter dem Einfluss von zu viel Alkohol selbst überschätzt und Koordinierungs- und Wahrnehmungsbeeinträchtigungen hat, für den kann die gewünschte Abkühlung im Wasser böse enden.

Die BZgA gibt folgende Tipps für einen sicheren Umgang mit Alkohol bei Hitze:
  • Alkoholische Getränke sind keine Durstlöscher: Wer durstig ist, trinkt mehr und schneller, deshalb sind alkoholische Getränke nicht zum Durstlöschen geeignet. Wasser oder Fruchtschorlen sind die bessere Wahl. Wichtig ist auch, dass ausreichend alkoholfreie Alternativen verfügbar sind. Auch Obst - zum Beispiel gekühlte Wassermelone - kann eine geeignete Erfrischung sein.
  • Keine alkoholischen Getränke in der prallen Sonne trinken: Bei Hitze und starker Sonneneinstrahlung wirkt Alkohol schneller und intensiver, Kreislaufprobleme bis hin zum Kollaps und Bewusstlosigkeit können mögliche Folgen sein.
  • Nicht alkoholisiert schwimmen oder baden gehen: Unter Alkoholeinfluss kommt es schnell dazu, dass man sich und seine Fähigkeiten überschätzt. Hinzu kommt, dass bereits bei einer geringen Konzentration von Alkohol im Blut Koordination und Wahrnehmung beeinträchtigt sind. Wer erhitzt und alkoholisiert ins kühle Wasser geht, riskiert starke Kreislaufprobleme aufgrund von Unterkühlung - und das bereits bei 20 bis 22 Grad Wassertemperatur. So kann der Sprung ins kalte Nass schlimmstenfalls tödlich enden.
  • Situationen meiden, in denen viel Alkohol getrunken wird. Auch wenn die Bar im All-Inclusive-Urlaub schon am Vormittag öffnet oder abends Flatrate-Partys zum Rauschtrinken geradezu einladen, sind solche Situationen besser zu meiden. So bleibt der Urlaub in guter Erinnerung.
Jugendliche und junge Erwachsene finden weitere Informationen und Tipps auf www.kenn-dein-limit.info, der Internetseite der BZgA-Kampagne „Alkohol? Kenn dein Limit.“, die vom Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV) unterstützt wird.     Quelle: BZgA

Verdacht auf Salmonellen: "Eier aus Bodenhaltung"

(Nein, dieses mal geht es nicht um das Insektizid "Fipronil" in Hühnereiern.)

Im Rahmen einer Untersuchung von „Eiern aus Bodenhaltung“ mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) bis zum 16. August 2017 und der Printnummer 2-DE-0358851 wurde das Bakterium Salmonella Enteritidis nachgewiesen. Betroffen sind folgende Bundesländer: Bayern, Baden-Württemberg, Thüringen, Hessen

Ein Verzehr dieser Eier kann unter anderem zu Übelkeit, Erbrechen und Durchfall führen. Sämtliche mit der genannten Printnummer in den Verkehr gebrachten Eier wurden bereits aus den Verkaufsregalen genommen. Verbraucher, die noch über Eier mit der genannten Printnummer verfügen, werden gebeten, diese bei ihren Verkaufsstellen abzugeben. Quelle: lebensmittelwarnung.de

Alkoholtest im Ausland nicht verweigern

Der ADAC rät: wer im Ausland von der Polizei zum Alkoholtest aufgefordert wird, sollte sich nicht weigern. In einigen Ländern kann es dafür hohe Strafen geben.

So droht z.B. dem Verweigerer eines Alkoholtests in Österreich eine Geldstrafe in Höhe von 1.600 bis 5.900 Euro, da ihm die Polizei automatisch einen Alkoholwert von 1,6 Promille unterstellt. Zudem wird Ausländern die Fahrberechtigung in Österreich für mindestens sechs Monate aberkannt.

Laut dem ADAC drohen dieselben Konsequenzen, wenn ein Alkomat-Test verweigert wird.

In den Niederlanden wird das Verweigern eines Atem- oder Blutalkoholtest als Straftat angesehen. Dafür wird ein Bußgeld von 1000 € fällig sowie ein Fahrverbot von 9 Monaten. Das gilt auch, wenn nicht bekannt ist, ob der Fahrer tatsächlich Alkohol im Blut hatte. Ein Fahrer ist also immer verpflichtet, sich einem Atemalkoholtest zu unterziehen. Es sei denn, er kann einen medizinischen Grund nachweisen, der vom Arzt bestätigt wurde. Zu einem Bluttest muss er trotzdem.

Die Schweiz regelt das so: dort wird die „Vereitelung von Maßnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit“ mit einer Geld- oder sogar Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet. Die Geldstrafe ist einkommensabhängig.

In Luxemburg beträgt die Spanne für ein Bußgeld 500 bis 10.000 Euro. Möglich ist außerdem eine Haftstrafe von drei Tagen bis acht Jahren.

Verweigerern droht in Frankreich eine Geldstrafe bis 4.500 Euro und/oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. 1.500 bis 6.000 Euro und/oder Freiheitsstrafe von drei bis zwölf Monaten sind in Italien bei einer nicht bewilligten Alkoholmessung fällig. In Schweden können Fahrer, die einen Atemalkoholtest verweigern, zu einer Blutprobe gezwungen und in Gewahrsam genommen werden. Quelle: ADAC

Ärgerliche Folgekosten: Paket vom Onkel aus Amerika

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen macht darauf aufmerksam, dass Präsente per Post aus Ländern außerhalb der EU zur Zoll-Falle werden können. Manche Beschenkte erhalten unerwartet eine deftige Rechnung – nach Monaten.

Wenn z.B. der Onkel aus Amerika spendabel ist und seiner Nichte in Deutschland eine Kette im Wert von 90 € per Paket zukommen lässt, wird die Freude Monate später etwas getrübt sein: Ein Paketdienst forderte in einem solchen Fall plötzlich knapp 16 Euro Zoll nach, dazu 12,25 Euro Bearbeitungsgebühr. Ein Ärgernis, das immer wieder passiert.

Hintergrund: Das deutsche Zollrecht unterscheidet bei Geschenken drei Kategorien. Privatsendungen mit einem Wert bis einschließlich 45 Euro sind grundsätzlich zollfrei. Bei Waren im Wert über 45 bis 700 Euro beträgt der Zoll regelmäßig 15 bis 17,5 Prozent des Warenwerts. Ist das Präsent noch teurer, rechnet der Zoll je nach Warenart gesondert aus, was zu zahlen ist.

Kurios ist laut der Verbraucherzentrale allerdings, dass Paketdienste oftmals die Zollkosten an der Grenze zunächst auslegen. Später verlangen sie das Geld nicht vom Auftraggeber, sondern vom Empfänger zurück. Darüber hinaus erlauben sich Unternehmen, für die Abwicklung eine Gebühr zu erheben. So heißt es z.B. bei einem Paketdienst in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die z.B. beim Versand aus Deutschland greifen: Der Paketdienst XYZ behält sich das Recht vor, Extrakosten für die Zollabwicklung oder für Dienstleistungen neben der Zollabwicklung der Sendungen anzusetzen.

Beschenkte können die Annahme eines Paketes aus Übersee natürlich ablehnen, um sich nicht später mit dem Paketdienstleister auseinandersetzen zu müssen. Paketdienste empfehlen da lapidar den mit Zoll- und Bearbeitungsgebühren Beschenkten, sich an den spendablen Absender zu wenden und von ihm das Geld zurückzuverlangen. Eine heikle, die Beziehung womöglich gefährdende Empfehlung.

Quelle. vz Nordrhein-Westfalen

Freitag, 4. August 2017

Hinweis: diverse mit Fipronil belastete Produkte von der Neue MAYO Feinkost GmbH

In der Herstellung der hier aufgeführten Produkte von der Neue MAYO Feinkost GmbH sind mit Fipronil belastete Eier verwendet worden:
  • Porreesalat Toscana
  • Oma's Pellkartoffelsalat MHD 16.08.217
  • Gosch Sonntagsfrühstück
  • Eiersalat klassisch MHD 18.08.2017
  • Hofgut Eiersalat MHD 16.08.2017
  • Hofgut Thunfischsalat MHD 16.08.2017
Laut "lebensmittelwarnung.de" (das offizielle Portal der Bundesländer und des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit "BVL") hat die Neue MAYO Feinkost GmbH bereits als Maßnahme des vorbeugenden Verbraucherschutzes die Rücknahme der aufgelisteten Produkte eingeleitet. Quelle: lebensmittelwarnung.de

Bürger-Cert: neuer Newsletter "Sicher • Informiert" erschienen

Der neue Newsletter "Sicher • Informiert" vom Bürger-Cert (ein Projekt vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) ist wieder erschienen.

Diesmal mit Infos u.a. über:
  • Datendiebstahl: Betrüger geben sich als Facebook aus
  • Phishing: E-Mails sollen Bankkunden täuschen
  • Trojaner: Maps in Online-Games werden zum Spielverderber
  • iCloud-Erpressungswelle: Lösegeldforderungen für iPhones und Mac-Rechner
Und weitere Warnungen, Tipps und Hinweise, die man als User von Computer, Handy/Smartphone und Co. lesen sollte: Bürger-Cert Newsletter "Sicher • Informiert"

Wochenreport 31/2017

Neueste Verbraucherwarnungen und Meldungen:

  • Rückruf via LIDL : „Schnullerbänder im Doppelpack“ der Marke „Lupilu“ mit der Artikelnummer 281251 (Erstickungsgefahr). Details (PDF, 362 KB) : Klick
  • Max Fuchs ruft mehrere Bambus-Geschirrartikel zurück (Nr. 33387, 33390, 33397, 33535, 92131). Details: hier
  • Insektizid "Fipronil" in Eiern aus Belgien und den Niederlande. Details: hier
  • Rückruf: MorgenLand "Süße Aprikosenkerne". Details: hier
  • Rückruf: Nasi Goreng "Satori" (750g-Tiefkühlbeutel). Details: hier
  • Rückruf bei VEDES: Schlaf-Baby-Puppe von AMIA . Details: hier

Neuer Rapex-Wochenbericht Nr. 31/2017 erschienen

Das Schnellwarnsystem der EU für den Verbraucherschutz, "Rapex" genannt, hat wieder seinen wöchentlichen Warnbericht veröffentlicht (engl.): hier

Wer wissen möchte, was genau "Rapex" ist und welche Aufgaben dieses EU-Schnellwarnsystem hat: siehe Wikipedia

Donnerstag, 3. August 2017

Sicherheitsupdate für Google Chrome OS

Dies ist eine Warnmeldung vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI):

Google Chrome OS vor Version 60.0.3112.80 enthält eine schwerwiegende Sicherheitslücke, die über das verfügbare Update behoben wird. Die Sicherheitslücke besteht in Computerchips des Herstellers 'Broadcom', die in einigen Geräten mit Chrome OS für Internetverbindungen über WLAN sorgen.

Betroffen sind folgende Systeme:
  • Chrome OS
  • Chrome OS vor 60.0.3112.80
Empfehlung: Aktivieren Sie das von Google Chrome OS bereitgestellte Sicherheitsupdate auf die Version 60.0.3112.80 (Plattform Version: 9592.71.0), um gegen einen Angriff über die Sicherheitslücke geschützt zu sein.

Bei einem Neustart des Systems läuft dieser Update-Prozess automatisch ab.

Sie können aber auch selbst nach verfügbaren Updates suchen. Für eine detaillierte Beschreibung des Vorgehens beachten Sie die referenzierte Herstellerinformation.

Bundesnetzagentur verhängt höchstmögliches Bußgeld von 300.000 € wegen unerlaubter Telefonwerbung

Unerlaubte Telefonanrufe ("Cold Calls") scheinen zuzunehmen (oder evtl. auch: immer mehr betroffene Verbraucher wehren sich dagegen): Im Jahr 2017 hat die Bundesnetzagentur nach eigenen Angaben bereits Bußgelder in Höhe von über 800.000 Euro wegen unerlaubter Telefonwerbung verhängt (Stand: 02.08.2017). Im Jahr 2016 waren es insgesamt 895.000 Euro, 2015 waren es rund 460.000 Euro.

Wir berichteten bereits über dieses Thema und wie man sich als Verbraucher gegen solche Cold Calls wehren kann: Hilfe bei unerlaubter Telefon­werbung (Cold Calls).

Wie die Bundesnetzagentur nun veröffentlichte, hat sie das erste mal das höchstmögliche Bußgeld von 300.000 Euro gegen ein Unternehmen (Energieversorger) verhängt. Zahlreiche Verbraucher hätten in diesem Zusammenhang darüber berichtet, dass sich die Anrufer als ihr örtlicher Energieversorger ausgegeben oder behauptet haben, sie würden mit diesem zusammenarbeiten.

Ziel sei es gewesen, die Verbraucher zum Wechsel ihres Stromlieferanten zu bewegen. Wettbewerber im Energiemarkt sahen sich demnach wegen dieses Vorgehens des Energieversorgers bereits zu umfangreichen zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten im gesamten Bundesgebiet gezwungen.

Die Geldbuße ist allerdings noch nicht rechtskräftig; über einen möglichen Einspruch entscheidet das Amtsgericht Bonn.

Da unerlaubte Telefonwerbung von den Unternehmen oft "ausgelagert" werden (Subunternehmer werden damit beauftagt, die z.T. auch ihren Sitz im Ausland haben) bekräftigt die Bundesnetzagentur noch einmal ihre Entscheidung zu der Geldbuße: Wer Subunternehmen mit telefonischen Marketingkampagnen beauftragt, dem obliegen als Auftraggeber umfangreiche Aufsichtspflichten.  Ist es in einer Vertriebsstruktur bereits zu Rechtsstreitigkeiten wegen unlauterem Marktverhalten gekommen, bestehen erst recht gesteigerte Aufsichtspflichten.

Und Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur, betont: Der aktuelle Fall macht klar: Rechtliche Verantwortung kann nicht an Subunternehmer wegdelegiert werden,

Quelle mit weiteren Details: Pressemitteilung Bundesnetzagentur vom 02.08.2017

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