Unter "Cold Calls" versteht man Anrufe von Werbern, die den Angerufenen versuchen, Waren oder Dienstleistungen am Telefon anzudrehen (z.B. Zeitungsabos, neuer Stromanbieter etc.) - und dies ohne vorherige Erlaubnis der Angerufenen. Es handelt sich hierbei um unerlaubte Telefonwerbung, bei der die Bundesnetzagentur ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro verhängen kann.
Auch darf eine
Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen nicht erfolgen; sie kann mit Bußgeldern bis zu
100.000 Euro geahndet werden.
Die Werber versuchen natürlich, eine solche Strafe zu umgehen, in dem sie behaupten, der Verbraucher habe eine angebliche Einwilligung gegeben. Beliebt ist beispielsweise die Behauptung, dass der Angerufene an einem Online-Gewinnspiel teilgenommen und hierbei sein Einverständnis erklärt hat.
Die Bundesnetzagentur erklärt dazu: "Eine Werbeeinwilligung ist eine konkrete Erklärung einer
Verbraucherin oder eines Verbrauchers, dass sie/er mit einem Werbeanruf
einverstanden ist. Die Erklärung ist nur dann wirksam, wenn die
Verbraucherin oder der Verbraucher bei deren Abgabe erkennen kann,
welches Unternehmen, welche Dienstleistung oder Produktgruppe
telefonisch bewerben möchte.
Die Erklärung muss also transparent und
verständlich sein.
Eine Einwilligung zu Beginn des Telefonats einzuholen, ist nicht erlaubt. Vielmehr muss sie bereits vor dem Anruf vorliegen"
Verbraucher, die von "Cold Calls" betroffen sind, können dies bei der Bundesnetzagentur melden. Zur Webseite mit dem Meldeformularen: Beschwerde einreichen
Informationen darüber, wann die Bundesnetzagentur in Fällen von
unerlaubter Telefonwerbung und Rufnummernmissbrauch eingreifen kann, gibt es in der Beschwerdeordnung.
Donnerstag, 20. Juli 2017
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