Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Banken, die per SMS Transaktionsnummern (smsTAN) fürs Online-Banking an ihre Kunden schicken, diese pauschal nicht mehr in Rechnung stellen dürfen.
Die TAN darf erst dann etwas kosten, wenn diese für einen ordnungsgemäß abgewickelten Zahlungsauftrag (z.B. Überweisung) eingesetzt wird. Auch wenn in den AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) eine Klausel steht wie etwa: "Jede smsTAN kostet 0,10 €".
Der BGH hat seine Entscheidung damit begründet, dass ansonsten der Bankkunde auch für JEDE smsTAN zahlen muss - egal, ob er sie z.B. verfallen lässt, sie wegen begründeten Verdachts auf "Phishing" nicht verwendet oder die TAN wegen einer technischen Fehlfunktion erst gar nicht bei ihm ankommt.
Hier ist die Pressemitteilung vom BGH zu diesem Urteil: Pressemitteilung BGH Nr. 121/2017
Und hier erklärt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg das Urteil verständlicher und erörtert, was betroffene Bankkunden nun tun können: vz Baden-Württemberg
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