Dienstag, 23. April 2024

Achtung, Betrug: Faksimile und Repliken sind keine Wertanlagen

Die Polizeiliche Kriminalprävention warnt vor Betrügern, die sich als Buchhändler oder Vertreter von Handelsunternehmen ausgeben. Sie kontaktieren oft gezielt Besitzer von z.B. Brockhaus- oder Bertelsmann-Lexika-Sammlungen. Zunächst geschieht dies meist telefonisch. 

Die Betrüger behaupten, Interesse für einen Ankauf der Buchsammlung zu haben. Um den angeblichen Verkaufserlös zu steigern, müsse die Sammlung jedoch zunächst "komplettiert" werden - durch den Kauf weiterer, angeblich besonders wertvoller Ergänzungsbände. 

Die angebotenen Bände oder Faksimiles (originalgetreue Nachbildungen historischer Dokumente, Bibeln etc.) werden dabei oft für fünfstellige Eurobeträge angeboten. Diese Exemplare scheinen optisch hochwertig zu sein; z.B. in Leder eingebunden oder mit Schmucksteinen verziert. 

Die Betrüger setzen dann bei einem "Begutachtungstermin" die oft älteren Menschen massiv unter Druck, um ihre eigenen, teuren Bände oder Faksimiles zu verkaufen. Dabei wird sogar immer wieder zum Abschluss von überteuerten Kreditverträgen für die Finanzierung des Bücherkaufs gedrängt. 

Die gelieferten Bücher erweisen sich später jedoch als wertlos - sie sind nicht einmal einen Bruchteil des gezahlten Preises wert. 

Zusätzlich verlangen die Vertreter häufig hohe "Servicegebühren" für die angebliche Registrierung und Vermittlung der Sammlungen in Verkaufsdatenbanken. In Wirklichkeit unternehmen sie jedoch keinerlei Schritte, um die Bücher tatsächlich zu veräußern. 

Tipps von der Polizeilichen Kriminalprävention zum Schutz vor Faksimile-Betrug

  • Lassen Sie keine Vertreter in Ihr Haus, die Ihnen Bücher oder andere Waren anbieten.
  • Unterschreiben Sie nichts, sondern nehmen Sie sich Bedenkzeit und lassen sich unabhängig beraten.
  • Widerrufen Sie einen geschlossenen Vertrag innerhalb von 14 Tagen, wenn Sie doch etwas unterschrieben haben.
  • Achtung, Hinweis zum Widerrufsrecht: Eine Masche der Händler zielt darauf ab, das Widerrufsrecht auszuschließen, indem sie die angebotenen Bücher z.B. durch individuelle Applikationen, Gravuren o.ä.& als kundenspezifische Anfertigung verkaufen (Vgl. § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB)
  • Prüfen Sie, ob der Vertrag wegen Wuchers angefochten werden kann.
  • Wenden Sie sich bei Fragen und Problemen an Ihre örtliche Polizeidienststelle und erstatten Sie Anzeige.
Quelle: Polizeiliche Kriminalprävention

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