Ab Anfang 2025 kommt die elektronische Patientenakte (ePA) für alle gesetzlich Versicherten - wer dies nicht möchte, muss der ePA aktiv widersprechen.
Vor der Einführung müssen die Krankenkassen allerdings nach ➝ § 343 Absatz 1a Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch(V) ihren Versicherten umfassendes und geeignetes Informationsmaterial in verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in einer klaren Sprache barrierefrei zur Verfügung stellen.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hat daher eine Untersuchung durchgeführt, in der er die Versichertenanschreiben zur neuen ePA von 14 gesetzlichen Krankenkasse analysiert hat und stellte aus sener Sicht fest: In vielen Fällen reichen die untersuchte Versichertenanschreiben nicht aus, um eine informierte Entscheidung für oder gegen die ePA zu treffen.
In den vorliegenden Versichertenanschreiben wird demnach für weitere Informationen zur ePA teils nur auf die Internetseiten der jeweiligen Krankenkassen verwiesen. Dies setzt voraus, dass die Versicherten ein entsprechendes internetfähiges Endgerät zur Verfügung haben.
Gleiches gilt teilweise auch für Versicherte, die ihrer ePA widersprechen möchten, wenn dieser beispielsweise nur mittels QR-Code oder einem Online-Formular als Möglichkeit zum Widerspruch ausgewiesen wird.
Pressemitteilung mit weiteren Details:
➝ Elektronische Patientenakte: Krankenkassen informieren unzureichend