Mittwoch, 3. November 2021

Verbraucherrechte gestärkt: Verkauf und Montage eines Treppenliftes sind als Werkverträge anzusehen

Treppenlifte sind für viele Menschen nicht nur eine tägliche Erleichterung beim "Meistern" von
Stufen - sie ermöglichen Betroffenen oft auch, weiter Zuhause wohnen zu können und nicht in ein Pflegeheim o.ä. zu müssen. 

Leider ist die Treppenlift-Branche nicht unumstritten; die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg etwa berichtet von Menschen, die Bekanntschaft mit unseriösen Machenschaften machen mussten: 

"Verbraucher:innen berichten von Planungsfehlern beim Einbau, Sicherheitsmängeln oder unzureichendem Service. Viele fühlen sich außerdem zu einem schnellen Vertragsabschluss in den eigenen vier Wänden gedrängt, insbesondere wenn eine Notlage vorliegt, weil beispielsweise plötzlich eingetretene Erkrankungen Hilfe erforderlich machen. 

Versuchten Betroffene dann, den Vertrag zu widerrufen, verweigerten die Anbieter dies regelmäßig oder konfrontierten die Verbraucher:innen stattdessen mit horrenden Schadensersatzforderungen.

Die Verbraucherzentrale hat daher geklagt und der Bundesgerichtshof (BGH) hat daraufhin mit seinem Urteil vom 20.10.2021 die Verbraucherrechte deutlich gestärkt: Verkauf und Montage eines Treppenliftes sind als Werkverträge anzusehen und können, wenn der Vertragsabschluss in der Wohnung des Kunden erfolgte, daher 14 Tage widerrufen werden. 

Unternehmen hatten in der Vergangenheit dieses Widerrufsrecht u.a. häufig mit Verweis auf eine „Sonderanfertigung“ verweigert. 

Weitere Informationen gibt es auf der Internetseite der Verbraucherzentrale (mit kostenlosem Musterbrief) unter:   ➝  www.vz-bw.de/node/66132.

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