Ab heute, Donnerstag den 07. Dezember 2023, ist die Krankschreibung via Telefon wieder möglich. Allerdings unter diesen Voraussetzungen:
- Wenn keine Videosprechstunde möglich ist
- Der Patient muss in der jeweiligen Arztpraxis bereits bekannt sein
- Es darf keine schwere Symptomatik vorliegen (dann muss die Erkrankung durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung abgeklärt werden)
Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, kann der Arzt nach telefonischer Anamnese die Erstbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 5 Kalendertage ausstellen. Für eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit muss der Patient die Arztpraxis aufsuchen.
Wurde die erstmalige Bescheinigung anlässlich eines Praxisbesuchs ausgestellt, sind Feststellungen einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit auch per Telefon möglich.
Ein Anspruch der Versicherten auf eine Anamnese und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon besteht allerdings nicht.
Quelle & weitere Details: ➝ Pressemitteilung Gemeinsamer Bundesausschuss vom 07.12.2023