Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg macht darauf aufmerksam, dass sich Vermieter in diesem Jahr an den CO2-Kosten ihrer Mieter, die für das Heizen mit fossilen Brennstoffen entstehen, beteiligen müssen. Auch Miethäuser, die mit Fernwärme oder mittels Wärmecontracting beheizt werden, müssen sich in gleichem Maße an den CO2-Kosten beteiligen, die in der Fernwärmerechnung ausgewiesen sind.
Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz trat bereits 2023 in Kraft und
entfaltet nun seine Wirkung. Es gilt erstmals für
Heizkostenabrechnungen, deren Abrechnungszeitraum 2023 begann. Diese
Abrechnungen erreichen in diesen Wochen die Haushalte.
Hintergrund: Mieter sollen durch das Gesetz entlastet werden, insbesondere, wenn sie in Gebäuden mit hohem CO2-Ausstoß wohnen. Vermieter sollen durch die Regelung motiviert werden, in klimaschonende Heizungssysteme und energetische Sanierungen zu investieren. Das soll die CO2-Emissionen ihrer Gebäude senken und ihren Kostenanteil reduzieren.
Die Kosten bei Mietwohnungen werden nach einem Stufenmodell aufgeteilt. Basis dafür ist der jährliche CO2-Ausstoß eines Gebäudes in Kilogramm pro Quadratmeter Wohnfläche. Je höher der CO2-Ausstoß, desto größer ist der Kostenanteil, den Vermieter tragen müssen. In der höchsten Stufe fallen 95 % der Kosten auf den Vermieter.
In Wohngebäuden, in denen Mieter selbst die Brennstoffe für Heizung und
Warmwasser beziehen, können sie den Vermieteranteil an den CO2-Kosten
selbst berechnen und sich erstatten lassen.
In denkmalgeschützten Gebäuden gelten gegebenenfalls andere Regeln.
Wie lassen sich die Kosten ermitteln? Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt es eine ➝ kostenlose Online-Rechnungshilfe. Damit können Mieter selbst berechnen, welchen Anteil der CO2-Kosten ihre Vermieter tragen müssen und welchen Erstattungsanspruch sie haben.
Auf den ➝ Seiten der Verbraucherzentralen gibt es außerdem Hinweise zur Berechnung der CO2-Kosten, z. B. bei einer Ölheizung.