Wie die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein meldet, beginnt mit Ablauf des 31.12.2013 nicht nur das neue Jahr, sondern es verjähren auch viele Ansprüche aus dem Jahr 2010. Wer also noch Forderungen aus 2010 hat, sollte diese bis zum Ende des Jahres geltend machen. Für denjenigen, der noch Schulden aus dem Jahr 2010 hat, bedeutet die Verjährung, dass er mit Beginn des Jahres 2014 von diesen frei wird, sofern er nicht zwischenzeitlich beispielsweise einen Mahnbescheid oder eine Klage in der Sache erhalten hat.
Allerdings gilt die Verjährung nach drei Jahren nicht für alle Ansprüche. Sie gilt z.B. nicht für Schadensersatzansprüche und Bauwerke. In vielen weiteren Fällen können auch andere Verjährungsfristen bis zu maximal 30 Jahren gelten. Die Verbraucherzentrale rät daher, dass man sich bei Unsicherheiten auf jeden Fall juristischen Rat einholen sollte. Quelle und ganze Mitteilung mit weiteren, wichtigen Details: vz Schleswig-Holstein
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