Freitag, 25. April 2014

Abzockfalle Gewinnspiele: Bei Anruf kein Vertrag!

Die Verbraucherzentrale Sachsen schildert am Beispiel von "Herrn S. aus Leipzig" eine Abzockmasche, über die sich sehr häufig Verbraucher beschweren:

Herr S. aus Leipzig hatte eines Tages eine Zahlungsaufforderung über 178,50 Euro im Briefkasten. Grund: er sei eingetragen worden, monatlich bei 225 attraktiven Preisausschreiben mitzumachen und darf außerdem "an der werktäglichen 1 Millionenziehung bei einer Internet-Lotterie" teilnehmen.

Herr S. erinnerte sich jedoch nur daran, einen Anruf vor einigen Tagen erhalten zu haben, wo man um seine Teilnahme an Gewinnspielen warb. Um den lästigen Anrufer loszuwerden, hatte er lediglich einer Zusendung von Unterlagen zugestimmt.

Und jetzt die gute Nachricht für Herrn S: im Oktober 2013 wurde in das Bürgerliche Gesetzbuch unter dem Paragraph 675 Abs. 3 eingefügt, dass ein Vertrag über die Anmeldung
oder Registrierung zur Teilnahme an Gewinnspielen, die von Dritten durchgeführt werden, in Textform vorliegen muss, also beispielsweise ein Schreiben, E-Mail oder Fax. Nur per Telefon gilt das nicht als Vertrag.

Katja Henschler von der Verbraucherzentrale Sachsen: "Wer nach einem solchen Anruf zum Beispiel ein Begrüßungsschreiben oder eine Auftragsbestätigung erhält, kann also die Zahlungsaufforderung unter Hinweis auf den fehlenden Vertragsschluss ohne Weiteres zurückweisen".

Mit dieser neuen Hürde der Textform sollen Verbraucherinnen und Verbraucher Gelegenheit haben, ihre Zustimmung zum Vertrag und deren Bedeutung in Ruhe abwägen zu können. Nur wer ein Vertragsangebot eines Gewinnspieldienstleisters dann tatsächlich etwa schriftlich oder per E-Mail annimmt, schließt einen Vertrag, der dann nur noch im Wege des Widerrufs rückgängig gemacht werden kann. 

Katja Henschler bedauert allerdings:
"Mit der Schaffung dieser Regelung hat der Gesetzgeber jedoch entgegen der Forderung der Verbraucherzentralen ausdrücklich nur telefonische Verträge über Gewinnspieleintragungsdienste regeln wollen".

Werden am Telefon andere Dienstleistungen verkauft, können sich Verbraucherinnen und Verbraucher nicht auf die Regelung berufen. Vielmehr müssen sie dann in die oft nervenraubende Auseinandersetzung mit dem Anbieter treten, den Vertragsschluss bestreiten oder widerrufen. Ein Musterbrief dazu ist unter www.verbraucherzentrale-sachsen.de/Musterbriefe abrufbar.

Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen

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