Das Bundesverfassungsgericht hat heute in einem Urteil die Paragraphen 13a und 13b und Paragraph 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für verfassungswidrig erklärt.
Zwar dürfen die Vorschriften erst einmal weiterhin angewandt werden; der Gesetzgeber muss aber bis 30. Juni 2016 eine Neuregelung treffen. Quelle und weitere Details dazu in der Pressemitteilung vom Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung Nr. 116/2014 vom 17. Dezember 2014
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