Sonntag, 28. Dezember 2014

Warnung vor illegale Feuerwerksartikel

Der Zoll und die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) warnen auch in diesem Jahr wieder vor illegale Feuerwerksartikel. Denn wer den Jahreswechsel ohne Gesundheitsrisiken verbringen will, sollte nur zugelassene Feuerwerkskörper kaufen und verwenden.

Geprüftes Feuerwerk erkennen Sie an der Registriernummer und dem CE-Zeichen in Verbindung mit der Kennnummer der Prüfstelle. Die BAM-Identifikationsnummer, die im vergangenen Jahr noch verpflichtend in der Gebrauchsanweisung angegeben werden musste und somit Bestandteil der Kennzeichnung war, ist nun nicht mehr erforderlich. Die Hersteller entscheiden, ob sie die BAM-Identifikationsnummer aufdrucken oder nicht.

Hier ist eine Infografik dazu (zum Vergrößern bitte anklicken):

                                         Infografik: BAM

Heidrun Fink, Prüfleiterin bei der BAM erklärt: „Bei einem geprüften Knallkörper, der versehentlich in der Hand angezündet wird, kommt es zu leichten Verbrennungen. Der illegale Knallkörper enthält aber oft nicht nur Schwarzpulver sondern ist mit einem viel stärker reagierenden Blitzknallsatz gefüllt. Deshalb kann man schwere Verletzungen erleiden und durchaus einige Finger verlieren.“

Feuerwerkskörper werden in zwei Kategorien eingeteilt. Knallkörper mit dem Kürzel F2 (oder der alten, noch bis 2017 gültigen Bezeichnung P II) dürfen nur von Personen ab 18 Jahren und nur zu Silvester angezündet werden. Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen ganzjährig und von Personen ab 12 Jahre abgebrannt werden.

Beim Kauf von Feuerwerk achten Sie daher bitte auf die Registriernummer und das CE-Zeichen in Verbindung mit der Kennnummer der Prüfstelle sowie eine deutsche Gebrauchsanleitung. Bei Unklarheit kann man die aufgedruckte Nummer auf folgenden Listen des BAM überprüfen - dort sind sämtliche in Deutschland zugelassenen Feuerwerksartikel aufgeführt:

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