Samstag, 6. Dezember 2014

Privilegierung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen

Die Bundesregierung will Elektroautos fördern. Es gibt einen neuen Gesetzentwurf, mit dem die Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge beschlossen werden soll.

Zitat:  "(...) Auf Grundlage dieses Gesetzes soll eine Verordnung zur Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften erlassen werden, die zum einen eine Regelung zur Kennzeichnung privilegierter elektrisch betriebener Fahrzeuge als formale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Bevorrechtigungen schafft und zum anderen den zuständigen Behörden der Länder die Möglichkeit eröffnet, Bevorrechtigungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge auf Grundlage der Straßenverkehrsordnung einzuführen. (...)" Quelle: Deutscher Bundestag

Zur Erklärung, was genau unter "elektrisch betriebene Fahrzeuge" verstanden wird:


"(...) Unter elektrisch betriebenen Fahrzeugen im Sinne des EmoG sind alle reinen Batterie-elektrofahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge sowie von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge zu verstehen, die maximal 50 g/km CO2 ausstoßen oder eine Mindestreichweite von 30 bzw. 40 km (ab 2018) bei Elektrobetrieb aufweisen. (...)" (Auszug aus dem Gesetzentwurf)

Kommen wir nun zu den möglichen "Bevorrechtigungen" für diese Fahrzeuge in der Straßenverkehrs-Ordnung (Zusammengestellt aus dem Gesetzentwurf):
  • Reservierung von Parkplätzen an Ladesäulen 
  • Kostenlose Parkplätze an besonders verkehrsgünstigen Orten (z.B. Innenstädte, Einkaufsstraßen)
  • Einzelne Busspuren für gekennzeichnete Fahrzeuge anordnen bzw. öffnen
  • Ausnahmen von Zu- und Durchfahrtbeschränkungen. Dabei handelt es sich insbesondere um
– Zu- oder Durchfahrtbeschränkungen zum Schutze der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen
– Zu- oder Durchfahrtbeschränkungen in Luftkurorten,
– Zu- oder Durchfahrtbeschränkungen in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
– Zu- oder Durchfahrtbeschränkungen in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten.
– Zu- oder Durchfahrtbeschränkungen in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen, hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden.
  • Ermäßigungen oder Befreiungen beim Erheben von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen

Quelle und weitere Details gibt es im Gesetzentwurf, den Sie auch hier herunterladen können: (PDF 1,31 MB): 18/3418

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