Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen fünf große Reiseveranstalter geklagt. Es ging dabei u.a. darum, dass Veranstalter Vorauszahlungen zwischen 25 und 100 Prozent des Reisepreises bereits bei der Buchung verlangten. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte hierzu klar, dass die Anzahlungsforderungen von 40 Prozent und 25 beziehungsweise 30 Prozent zu hoch waren. Dazu kommt, dass die Restsumme frühestens vier Wochen bis einen Monat vor Reiseantritt fällig werden darf.
Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW erläutert dazu: "Ein höherer Anzahlungsbetrag als 20 Prozent des Reisepreises benachteiligt die Verbraucher unangemessen und schwächt das Ware-gegen-Geld-Prinzip zu stark"
Auch bei der Erhebung gestaffelter Stornoentgelte hat der BGH die Reiseveranstalter in ihre Schranken verwiesen: Stornoentgelte mit einem Eingangsstaffelsatz in Höhe von 25, 30 beziehungsweise 40 Prozent der jeweiligen Anzahlung dürfen nicht unbegründet pauschal berechnet werden.
Quelle mit weiteren Details: vz Nordrhein-Westfalen
Pressemitteilung des BGH dazu vom 19.12.2014: 183 / 14
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