Dienstag, 30. Dezember 2014

Reisebuchungen im Internet: Wahlleistungen dürfen nicht voreingestellt sein

Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein informiert über zwei aktuelle Urteile zur Stärkung der Verbraucherrechte bei der Onlinebuchung von Flugreisen:

 Aufgrund einer EU-Regelung besteht die Verpflichtung, dass beim Verkauf von Flugreisen zusätzliche Nebenleistungen so dargestellt werden müssen, dass der Verbraucher diese durch Anklicken selbst auswählen kann (Opt-In-Verfahren). Nicht erlaubt ist hingegen, eine bereits voreingestellte Auswahl der Nebenleistungen, die der Verbraucher entfernen muss (Opt-Out-Verfahren). Außerdem muss die Darstellung für den Verbraucher klar, transparent und eindeutig am Beginn jedes Buchungsvorgangs erfolgen (Artikel 23 VO EG 1008/2008 – EU Luftverkehrsdienste VO). 


Viele Anbieter befolgen die Verordnung weiterhin nicht. Nun wurde das Einhalten der Regelung erneut durch zwei Urteile deutscher Gerichte bestärkt (Landgericht München I, Az. 37 O 6508/14 - nicht rechtskräftig und Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 6 U 148/13 - rechtskräftig).

Demnach hatte im ersten Fall ein Vermittler von Flugreisen im Internet eine optionale Versicherung auf seinem Buchungsportal so aufgebaut, dass neben dem Buchungspreis "+15 Euro p. P. Ticketschutz" stand. Gleich daneben befand sich das Wort "Prüfen". Wurde diese Funktion angeklickt, war im nächsten Buchungsschritt der Haken für die Auswahl der Versicherungsleistung bereits ausgewählt.

Die Verbraucherzentrale dazu:  Dies ist unzulässig, weil für den Verbraucher nicht zu erkennen ist, dass bereits bei Anklicken des Buttons "Prüfen" eine kostenpflichtige Buchung des Versicherungsschutzes erfolgt, urteilte das Gericht

Im zweiten Fall ging es um eine bekannte Fluggesellschaft. Während des Buchvorgangs musste der Verbraucher in einer mit "Wählen Sie ein Wohnsitzland" überschriebenen Drop-down-box die Angabe "Nicht versichern" zwischen den dort aufgeführten Ländernamen auswählen. Nur so konnte man die kostenpflichtige Versicherung vermeiden. Das Gericht sah durch dieses Vorgehen das Transparenzerfordernis verletzt. Die Abwahl der Zusatzleistung war schwerer als deren Buchung.

Quelle: Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein

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