Donnerstag, 7. März 2013

Reiseveranstalter und Airlines dürfen Flugzeiten nicht einseitig ändern

Wie die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) meldet, dürfen Reiseveranstalter und Fluggesellschaften die in der Buchung angegebenen Flugzeiten nicht ohne triftigen Grund ändern. Die vzbv hatte geklagt, und das Oberlandesgerichte Celle und Frankfurt am Main hat entschieden. Die Richter stellten klar, dass Flugzeiten fester Vertragsbestandteil und keineswegs unverbindlich sind. Änderungen dürfen nur wegen triftigen Grund vorbehalten werden. Klauseln, die eine Flugverlegung ermöglichen, nur weil es für den Veranstalter oder die Fluggesellschaft kostengünstiger ist, sind daher unwirksam.

Geklagt wurde gegen TUI und den Billigflieger easyJet. Bislang ist nur die Klage gegen easyJet rechtskräftig, TUI ging in Revision. Sollte allerdings in letzter Instanz auch das Urteil bei TUI Bestand haben und rechtskräftig werden, werden es Reisende in Zukunft leichter haben, ihre Rechte bei Änderungen der Flugzeiten durchzusetzen. Vor allem aber würden die Zahl der verschobenen Flüge wohl deutlich abnehmen. Quelle und ganze Mitteilung: Klagen verschobene Flugzeiten

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