Süßigkeiten gehören zu Ostern wie bemalte, bunte Eier. Für kritische Verbraucher, die wissen wollen, was genau sie Ihren Lieben ins Osternest legen: grundsätzlich gilt, dass verpackte Lebensmittel, die aus mehr als einer Zutat bestehen, ein Zutatenverzeichnis haben müssen. Es gibt da nur wenige Ausnahmen: z.B. figürliche Zuckerwaren, wenn sie einzeln verkauft werden -> Zuckerwaren sind Süßigkeiten aus Schaumzucker, Karamellen oder Fondant, die fast ausschließlich aus Zucker bestehen und nur im geringen Umfang Aromen und färbende Zusätze enthalten.
So braucht es beim Schaumzuckerosterhase kein Zutatenverzeichnis - bei Osterhasen aus Schokolade oder Marzipan ist dies hingegen Pflicht; denn diese bestehen ausser aus Zucker noch aus einer Reihe anderer, wertbestimmenden Zutaten. Eine weitere Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht: Lebensmittel, die in sehr kleinen Verpackungen verkauft werden, deren Einzelfläche nicht größer als zehn Quadratzentimeter ist. So kleine Packungen haben einfach nicht genügend Platz für ein gut leserliches Zutatenverzeichnis.
Anders verhält es sich bei einem Beutel mit kleinen, eingewickelten Schokoladeneiern oder Schaumzuckerhäschen, dort müssen auf der Umverpackung die Zutaten, absteigend nach ihrem Mengenanteil, aufgeführt werden – genau wie bei jedem anderen Produkt. Quelle und ganze Mitteilung: Unterschiedliche Kennzeichnungsregeln bei Süßigkeiten
Donnerstag, 28. März 2013
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