Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 31. März 2021 entschieden, dass Schuhgeschäfte zu den für die tägliche Versorgung unverzichtbaren Ladengeschäften gehören und damit auch in Gebieten mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 öffnen dürfen.
"Zur Begründung verwies der für das Infektionsschutzrecht zuständige 20. Senat darauf, dass Schuhgeschäfte für die Versorgung der Bevölkerung eine vergleichbar gewichtige Bedeutung hätten, wie z.B. Buchhandlungen, Geschäfte für Babybedarf, Bau- und Gartenmärkte, Blumenläden oder Versicherungsbüros, die nach der geltenden Regelung ausdrücklich geöffnet sein dürfen.
Gegen den Beschluss des Senats gibt es keine Rechtsmittel.
(BayVGH, Beschluss vom 31. März 2021, Az. 20 NE 21.540)"
Quelle (PDF, 329 KB): Pressemitteilung Bayerischer Verwaltungsgerichtshof vom 01.04.2021
Anm. Red. v-mag: Bleibt natürlich abzuwarten, ob weitere Bundesländer
diesbezüglich "nachziehen" - und ob die Liste der bislang auserkorenen
Geschäfte für die vergleichbare, "gewichtige" Versorgung - zu der u.a. Blumenläden zählen
- erweitert wird.