Dienstag, 27. April 2021

Kinderbetreuung in der Corona-Krise: Anspruch auf Kinderkrankentage oder Entschädigung

Das Bundesfamilienministerium macht darauf aufmerksam, dass berufstätige Eltern unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Kinderkrankentage oder Entschädigung haben, wenn es zu coronabedingten Einschränkungen oder Schließungen in Kitas/Schulen kommt oder das Kind krank ist und daher die Kinderbetreuung zuhause nötig ist.

Das war zwar schon im vergangenen Jahr 2020 der Fall, allerdings wurden in diesem Jahr 2021 die Kinderkrankentage wie folgt erhöht (rückwirkend zum 5. Januar 2021):

"[...] Im Jahr 2021 stehen jedem Elternteil 30 statt wie bisher 10 Kinderkrankentage pro Kind zur Verfügung, für Alleinerziehende sind es 60 statt 20 Tage. Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil insgesamt einen Anspruch auf maximal 65 Arbeitstage. Für Alleinerziehende erhöht sich dieser Anspruch auf maximal 130 Arbeitstage. [...]"              Quelle: Bundesfamilienministerium

Die Höhe finanziellen Entschädigung bei Krankheit des Kindes / Arbeitsausfall wg. Kinderbetreuung (neu: auch bei gesunden Kindern) beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts (Attest vom Arzt nötig bzw. Bescheinigung von Kita/Schule). Anspruchsberechtigt sind auch Eltern im "Homeoffice".

Dann gibt es noch die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz für berufstätige Eltern und Selbstständige - unabhängig von ihrer Versicherungsform; also auch privatversichert - wenn sie ihre Kinder zu Hause betreuen müssen. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es hierbei eine Entschädigung von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls (maximal 2016 Euro) für längstens zehn Wochen pro erwerbstätigen Elternteil beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende.

Das Bundesfamilienministerium hat her die genauen Infos zum Thema veröffentlicht:

                                                ➝  Kinderbetreuung bei Schul- und Kitaschließungen

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