Der Bundesgerichtshof hat im Verfahren der Verbraucherzentrale NRW gegen die Stadtwerke Bochum GmbH mit Urteil vom 5.6.2013 (VIII ZR 131/12) zugunsten der Energiekunden entschieden.
Demnach dürfen Anbieter nicht eine bestimmte Zahlungsweise vorschreiben, sondern müssen in jedem Tarif mindestens zwei Wege anbieten, die Energierechnung zu begleichen. "Im konkreten Fall hatten die Stadtwerke Bochum die Zahlungsweise an den Rhythmus gekoppelt: Eine Klausel legte fest, dass Gaskunden bei jährlicher Vorkasse per Überweisung zahlen müssen und bei monatlicher Begleichung per Lastschrift. Nun entschied der BGH: Diese Regelung benachteilige besonders Energiekunden mit geringem Einkommen, die den Betrag für die jährliche Vorauszahlung oftmals nicht aufbringen können. Einkommensschwache Verbraucher ohne eigenes Konto hätten sogar überhaupt keine Chance zu zahlen, da die monatliche Lastschrift ein Konto voraussetze. (...)" Quelle und ganze Mitteilung: Verbraucherzentrale NRW gegen Klausel in Gaslieferverträgen
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