Der Bundesgerichtshof hat im Verfahren der Verbraucherzentrale NRW gegen die Stadtwerke Bochum GmbH mit Urteil vom 5.6.2013 (VIII ZR 131/12) zugunsten der Energiekunden entschieden.
Demnach dürfen Anbieter nicht eine bestimmte Zahlungsweise vorschreiben, sondern müssen in jedem Tarif mindestens zwei Wege anbieten, die Energierechnung zu begleichen. "Im konkreten Fall hatten die Stadtwerke Bochum die Zahlungsweise an den Rhythmus gekoppelt: Eine Klausel legte fest, dass Gaskunden bei jährlicher Vorkasse per Überweisung zahlen müssen und bei monatlicher Begleichung per Lastschrift. Nun entschied der BGH: Diese Regelung benachteilige besonders Energiekunden mit geringem Einkommen, die den Betrag für die jährliche Vorauszahlung oftmals nicht aufbringen können. Einkommensschwache Verbraucher ohne eigenes Konto hätten sogar überhaupt keine Chance zu zahlen, da die monatliche Lastschrift ein Konto voraussetze. (...)" Quelle und ganze Mitteilung: Verbraucherzentrale NRW gegen Klausel in Gaslieferverträgen
Beliebteste Artikel
-
Ein neues Fahrrad kostet nicht selten einen vierstelligen Betrag. Aber: Kunden haben einen Teil der Preisgestaltung selbst in der Hand und s...
-
Die Antriebsbatterien von Plug-In-Hybriden (PHEVs) büßen im Laufe ihrer Nutzungsdauer an Leistungsfähigkeit ein. Wie ausgeprägt dieser Effek...
-
Zur tagesaktuellen Abschätzung und Prognose der Gefahren durch den Eichenprozessionsspinner (EPS, Thaumetopoea processionea L.) sowohl für d...
-
Bei einem Taschendiebstahl oder dem Verlust einer Tasche geht mehr als nur eventuell vorhandenes Bargeld verloren; mit der Geldbörse oder d...
-
Die Regierung hat die Rahmenbedingungen für das Altersvorsorgereformgesetz festgelegt. Riester-Verträge sollen künftig durch neue Altersvo...
-
Von den reinen Spritkosten bis hin zum Besuch in der Werkstatt, die Posten um ein Fahrzeug zu unterhalten sind vielfältig und in den vergang...