Wie der ADAC meldet, gibt es für Ärger im Urlaub (Lärm, Schmutz und Baustellen) oft Geld zurück. Wenn bei Beschwerden keine Einigung mit dem Reiseveranstalter erzielt werden kann, landen solche Fälle vor Gericht. Damit Urlauber wissen, ob und wann sich dieser Weg lohnt, hat der ADAC über 270 Urteile rund um Reisemängel zusammengestellt. Den Link zur Tabelle und hilfreiche Musterschreiben gibt es hier: ADAC Reisemängel
Hier ein paar Beispiele: eine Rückerstattung von 50 bis 60 Prozent des Reisepreises gibt es, wenn etwa im oder direkt neben dem Hotel den ganzen Tag gebaut wird. Ein krähender Hahn oder Hundegebell in ländlichen Gegenden hingegen ist kein Rückerstattungsgrund. Des weiteren gibt es Aussicht auf Rückerstattungen, wenn
erhebliche Flugverspätungen oder -verlegungen oder nicht fertig gestellte beziehungsweise verschmutzte Hotel- und Poolanlagen vorliegen. Ungezieferbefall etwa durch vereinzelte Gekos oder Kakerlaken im Hotelzimmer und kurzzeitig auftretende Ameisen sind allerdings kein Grund für eine Minderung.
Zu beachten ist, dass Reisende den festgestellten Mangel sofort bei der Reiseleitung anzeigen und Abhilfe verlangen. Fotos oder Videos, die Missstände dokumentieren, oder unabhängige Zeugen helfen bei der Beweisführung. Nach der Rückkehr sind die Ansprüche innerhalb eines Monats beim Reiseveranstalter geltend zu machen. Quelle: ADAC
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