Donnerstag, 17. März 2022

BGH-Urteil: Weder Entschädigungs- noch Schadensersatzansprüche für coronabedingte flächendeckende Betriebsschließungen im Frühjahr 2020

Ein Inhaber eines Hotel- und Gastronomiebetriebs musste vom 23. März bis zum 7. April 2020 seinen Betrieb in Brandenburg für den Publikumsverkehr schließen, ohne dass die COVID-19-Krankheit zuvor dort aufgetreten war. Er selbst erkrankte auch nicht. 

Am 22. März 2020 erließ das Land Brandenburg eine Corona-Eindämmungsverordnung, wonach Gaststätten für den Publikumsverkehr schliessen mussten und den Betreibern von Beherbergungsstätten untersagt wurde, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. 

Der Inhaber bot während der Zeit der Schließung Speisen und Getränke im Außerhausverkauf an. Im Rahmen eines staatlichen Soforthilfeprogramms zahlte die Investitionsbank Brandenburg 60.000 € als Corona-Soforthilfe an ihn aus. (*)

Der Inhaber klagte, weil er für sich und andere Unternehmer für die durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erlittenen Umsatz- und Gewinneinbußen Entschädigung wollte. 

Für sich selbst forderte er außer der Soforthilfe weitere 27.017,28 € (Verdienstausfall, nicht gedeckte Betriebskosten, Arbeitgeberbeiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung) nebst Prozesszinsen sowie auf Feststellung der Ersatzplicht für alle weiteren entstandenen Schäden gerichtete Klage.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute (17.03.2022) die Klage zurückgewiesen. Hier die Pressemitteilung des BGH mit den Details zum Urteil:  

                                            ➝    BGH Pressemitteilung vom 17.03.02, Nr. 033/2022 

(*) Anmerkung v-mag: Es kann sein, dass ein Epfänger des Soforthilfeprogramms einen Teil oder auch alles davon zurückzahlen muss. Und: Grundsätzlich ist die Soforthilfe im Rahmen der all-gemeinen steuerlichen Regelungen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Quelle & Details: 

           ➝  Investitionsbank Brandenburg / Fragen und Antworten zur Prüfung auf Rückzahlung

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