Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Wohnungseigentümer, die über die Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage per Satellit Fernseh- und Hörfunksignale durch ein Kabelnetz empfangen, dafür keine GEMA-Gebühren zahlen müssen.
Der Fall zum Urteil: die GEMA hatte gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft eines Wohngebäudes mit 343 Wohneinheiten geklagt. Diese betreibt in dem Gebäude ein Kabelnetz, mit dem das von einer Gemeinschaftsantenne abgeleitete Sendesignal in die einzelnen Wohnungen weitergeleitet wird.
Die GEMA war der Ansicht, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Weiterleitung der Sendesignale das Kabelweitersenderecht der von ihr vertretenen Urheber und Leistungsschutzberechtigten verletze.
In der ersten Instanz hatte das Landgericht die Klage abgewiesen. Danach hat das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen und der Fall landete dann beim BGH, der die Revision nun zurückgewiesen hat.
Die Gründe für das Urteil des BGH: Zahlen muss man die GEMA dann, wenn es sich um eine öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützen Werken (z.B. Musik, Filme etc.) an eine "unbestimmte Zahl potentieller Adressaten" handelt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Wiedergabe auf "besondere Personen" beschränkt ist, die einer "privaten Gruppe" angehören.
Bei der Wohnungseigentümergemeinschaft handelt es sich um eine begrenzte Personenzahl ("private Gruppe"), wobei aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union es sich nicht ergibt, dass eine "private Gruppe" aus wenigen Personen bestehen muss.
Quelle mit weiteren Details: Pressemittelung vom BGH Nr. 158/2015 vom 17.09.2015
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